Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
- 1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
- 2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
- 3.
elektronische Dokumente übermitteln oder
- 4.
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.