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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
§ 2 Zuständige Stellen

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen gewähren die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prämien für das Roden von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2008/2009 bis 2010/2011.