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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung (Vorausschätzungsverordnung - EgVV)
§ 5 Übergangsvorschrift

Ab dem 1. Juli 2018 setzt sich die Gemeinschaftsdiagnose bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit aus denjenigen Wirtschaftsforschungseinrichtungen zusammen, die zu diesem Tag mit der Erstellung der in § 1 Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Prognosen beauftragt sind.