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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung
§ 3
Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.
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