EHKostV 2007
Ausfertigungsdatum: 31.08.2004
Vollzitat:
"Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom 31. August 2004 (BGBl. I S. 2273), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist"
Stand: | Geändert durch Art. 7 G v. 21.7.2011 I 1475 |
(+++ Textnachweis ab: 1. 9.2004 +++)
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr |
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1 | Allgemeine Emissionshandelsgebühr für die Zuteilung von Berechtigungen, die alle anschließenden Maßnahmen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz abdeckt, soweit sie nicht gesondert in diesem Verzeichnis aufgeführt sind | |
1.1 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150 000 Berechtigungen nicht übersteigt | 3 200 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen |
1.2 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150 000, jedoch nicht 1,5 Millionen Berechtigungen übersteigt | 6 400 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150 000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen |
1.3 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 1,5 Millionen Berechtigungen übersteigt | 9 600 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150 000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen, 0,025 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 1,5 Millionen hinausgehenden 13,5 Millionen Berechtigungen, 0,015 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 15 Millionen hinausgehenden Berechtigungen |
1.4 | für Zuteilungen nach § 15 ZuG, unabhängig von der Zuteilungsmenge nach Nr. 1.1 bis 1.3 | 0,035 Euro pro Berechtigung |
2 | Behebung von Formfehlern bei Zuteilungsanträgen, die nicht den Formerfordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, entsprechen | 50 Euro bis 400 Euro |
3 | Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist | 200 Euro pro Zuteilungsperiode |
4 | Widerspruchsgebühr | |
4.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Zuteilungsentscheidung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist | 50 Euro bis 4 000 Euro |
4.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach 4.1 |