(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).
(2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.
(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
Familienname und Geburtsname,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Tag der Geburt,
- 5.
Ort der Geburt,
- 6.
Anschrift,
- 6a.
E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,
- 7.
Staatsangehörigkeit,
- 8.
Seriennummer,
- 9.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
- 10.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- 11.
ausstellende Behörde,
- 12.
die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und
- 13.
Ordensname, Künstlername.
(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
(5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.