(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypgenehmigung richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Über die zentrale Anlaufstelle werden 
- 1.
 Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen oder auf Fahrzeugtypgenehmigung gestellt und
- 2.
 Informationen eingeholt 
- a)
 über alle Anträge nach Nummer 1,
- b)
 über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie
- c)
 über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer.
(3) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf keiner Änderung, wenn 
- 1.
 das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen erweitert wird und
- 2.
 die zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten angehört worden sind.
Satz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.