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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV)
§ 8 Nebenbestimmungen

Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.