- 1.
Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn
- 1.1
sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,
- 1.2
an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,
- 1.3
an ihnen Funktionen geändert werden,
- 1.4
sie erstmals eingesetzt werden oder
- 1.5
ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.
- 2.
Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,
- 2.1
die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und
- 2.2.1
die vom übergeordneten System überwacht werden oder
- 2.2.2
für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.