(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung
- 1.
bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern, solange die Eier Zollgut sind, und
- 2.
bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.
(2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
- 2.
Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,
- 3.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,
- 4.
Anzahl der auszuführenden Eier,
- 5.
Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,
- 6.
Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und
- 7.
einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich machen.
(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.
(4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1 verarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten Angaben und übermittelt diese an die zuständigen Behörden der Länder.