(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
- 2.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.