Soweit die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Personenstandsbüchern sind die in § 62 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1388), bezeichneten Vordrucke E, E 1, E 2, F und G (Anlagen 23 bis 27 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zu benutzen. In diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandseintrag ergeben. Außerdem können von den Personenstandseinträgen entsprechend § 61 a Abs. 1 beglaubigte Abschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite des Eintrags ohne die Hinweise und die Rückseite des Eintrags wiedergeben. Sie sind mit "Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ..." zu bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen 16 bis 18 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen.