Nach § 21 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 22
Abweichendes Inkrafttreten, Überleitung
Die §§ 13 und 14 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1992 in Kraft. Im übrigen gilt diese Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom Wirksamwerden des Beitritts an nach Maßgabe der §§ 23 bis 27.
§ 23
Weitergeltung von Zulassungen für das Inverkehrbringen
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts erteilte Zulassungen und Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehrbringen medizinisch-technischer Geräte der Gruppen 1 und 2 gelten als Bauartzulassungen nach § 5, soweit für diese Geräte in dem Gebiet, in dem diese Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, bis zum Wirksamwerden des Beitritts Bauartzulassungen nach § 5 nicht erteilt worden sind. Die Zulassungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 1994, die Ausnahmegenehmigungen längstens bis zum 31. Dezember 1991. Für die betroffenen Geräte gilt § 5 Abs. 6 Satz 2, soweit sie nach dem 30. Juni 1991 ausgeliefert werden.
§ 24
Weiterbetrieb, Inbetriebnahme
(1) Unabhängig davon, ob die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall erfüllt sind, dürfen medizinisch-technische Geräte
- 1.
weiterbetrieben werden, wenn sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässigerweise betrieben wurden,
- 2.
bis zum 31. Dezember 1991 errichtet, in Betrieb genommen und auch nach diesem Tag weiterbetrieben werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.
(2) § 6 Abs. 5 gilt für die unter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen Geräte mit der Maßgabe, daß die in der anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden sind. Für die an den Geräteteil zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen bleiben die Vorschriften maßgebend, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.
(3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
§ 25
Sicherheitstechnische Kontrollen
§ 11 ist für die unter § 24 Abs. 1 fallenden medizinisch-technischen Geräte der Gruppe 1 spätestens ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zur Anwendung des § 11 sind diese Geräte nach den entsprechenden Vorschriften sicherheitstechnisch zu prüfen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
§ 26
Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis nach § 12 ist spätestens bis zum 31. Dezember 1991 zu erstellen. Bis zur Erstellung sind die medizinisch-technischen Geräte der Gruppen 1 und 3 nach den entsprechenden Vorschriften zu erfassen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
§ 27
Übergangsvorschriften des § 28
(1) § 28 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Worte "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung" in Absatz 1 Satz 1 die Worte "am 1. Januar 1986" und an die Stelle der Worte "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung" in Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie der Worte "bei Inkrafttreten dieser Verordnung" in Absatz 3 jeweils die Worte "am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts" treten.
(2) Der Nachweis der regelmäßigen Wartung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist für die Zeit ab der Inbetriebnahme der medizinisch-technischen Geräte der Gruppe 1 zu erbringen. Soweit diese Geräte früher als ein Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Betrieb genommen worden sind, genügt der Nachweis für die Zeit ab dem Tag, der ein Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts liegt. Der Nachweis ist für die einzelnen Geräte durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu erbringen. Er gilt auch als erbracht, soweit der Betreiber nachweist, daß er seit mindestens einem Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts sachverständige Personen beschäftigt, zu deren Aufgaben die Planung, Organisation und Durchführung der Wartung dieser Geräte gehört.
(3) Die Prüfung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 ist bis zum 31. Dezember 1994 durchzuführen."