Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
bis 4. (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
(weggefallen)
- 6.
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),
mit folgenden Maßgaben:
- a)
Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.
- b)
(nicht mehr anzuwenden)
- c)
Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.
- d)
(nicht mehr anzuwenden)
- 7.
(nicht mehr anzuwenden)