Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026):
- a)
§ 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Er besteht aus einer gleich großen Anzahl von Vertretern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, wobei die Zahl der Bundesratsvertreter der Zahl der Länder entspricht."
- b)
Die Berlin betreffenden Sonderregelungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 sowie § 61 Satz 2 Nr. 1 werden aufgehoben.