- e)
In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
- f)
In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 ist das Vierfache des Einkommens in den Monaten Oktober bis Dezember des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend, wenn der jeweilige Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz am 30. Juni 1990 in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet hatte."
- g)
§ 40 wird wie folgt geändert:
- aa)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichten die Kreise und kreisfreien Städte Ämter für Ausbildungsförderung. Mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte können ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, nehmen die Bezirke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr."
- bb)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, richten die staatlichen Hochschulen für die in Satz 1 genannten Auszubildenden Ämter für Ausbildungsförderung ein. Soweit in den in Satz 4 genannten Ländern Studentenwerke als Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet sind, sind sie abweichend von Satz 4 Ämter für Ausbildungsförderung."
- h)
§ 40a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten."
- i)
§ 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hochschulen errichten."
- k)
In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
- l)
Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:
"§ 59
Fortzahlung bisheriger Stipendien
(1) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes nicht ergangen ist, längstens jedoch bis zum 31. März 1991, wird Ausbildungsförderung in Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der für den Monat Dezember 1990 auf Grund
- 1.
der Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249),
- 2.
der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1079),
- 3.
der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierte Bürger der DDR vom 16. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 542),
für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 festgesetzt worden ist. Dies gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz beantragt und die Festsetzung nach Satz 1 nachweist.
(2) Nach Absatz 1 vorab geleistete Beträge werden mit dem nach diesem Gesetz bewilligten Förderungsbetrag verrechnet. Ist nach diesem Gesetz ein geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag nicht zu erstatten."
- m)
Dem § 66a werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Auszubildende der Palucca Schule Dresden, der Staatlichen Ballettschule Berlin, der Fachschule für Tanz Leipzig und der Staatlichen Fachschule für Artistik Berlin, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben, werden in den Klassen 9 und 10 wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und in den Klassen 11 und 12 wie Schüler von Berufsfachschulen gefördert.
(7) Für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und für den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurden, findet § 10 Abs. 3 keine Anwendung."