Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: 
Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345) 
mit folgender Maßgabe: 
Es findet auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung.