des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts beträgt. Die Vorschriften des § 44 Abs. 4 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gelten entsprechend. Teilnehmer, denen Kurzarbeitergeld nach Satz 7 gezahlt wurde, erhalten nach dem Auslaufen der Regelung des § 63 Abs. 5 bis zur Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld mindestens in Höhe des zuletzt bezogenen Kurzarbeitergeldes. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum 31. Dezember 1991 verlängern, wenn dies zur Vermeidung von Entlassungen erforderlich und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geboten ist. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."
- cc)
§ 67 Abs. 2 Nr. 3, soweit dieser den § 63 Abs. 5 in Bezug nimmt, mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Bezugsfrist nach § 67 Abs. 1 für die Fälle des § 63 Abs. 5 bis zum 30. Juni 1991, bei Verlängerung der Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum 31. Dezember 1991 verlängern kann. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
- dd)
§ 70 in Verbindung mit § 118 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch § 118 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.
- ee)
Bis zum 31. Dezember 1990 gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 155a mit der Maßgabe, daß an die Stelle der fünften Woche einer Sperrzeit die vierte Woche einer Sperrzeit tritt.
- ff)
Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1992 entstehen, ist § 242 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiterhin anzuwenden. An die Stelle des Nettodurchschnittslohnes tritt für Ansprüche, die nach dem 31. Dezember 1990 entstanden sind, das für das Arbeitslosengeld nach § 111 maßgebende Arbeitsentgelt. Sätze 1 und 2 gelten für das Eingliederungsgeld, das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld sowie für das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld entsprechend. Anspruch auf Sozialzuschlag besteht längstens bis zum 30. Juni 1995.