Artikel 1 § 4 Abs. 3 in folgender Fassung:
"Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Erwerbers, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Der Antrag auf Freistellung muß spätestens bis zum 31. Dezember 1991 gestellt sein. Die Haftung auf Grund privatrechtlicher Ansprüche bleibt unberührt."