§§ 3 bis 6 und 16 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 2 Abschnitte II und III der Anordnung über das Herstellen, Errichten, Betreiben und Ändern von Rundfunkempfängern und Empfangsantennenanlagen für den Hör- und Fernseh-Rundfunk - Rundfunk-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft und sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a)
Die Gebühren richten sich nach der Anordnung vom 4. September 1990 über die Erhöhung der Hör-, Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebühren (GBl. I Nr. 59 S. 1449).
- b)
Der der Deutschen Bundespost entstehende Aufwand wird vom Gebührengläubiger erstattet.