Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),
- a)
§ 90b wird wie folgt geändert:
- aa)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die Worte ersetzt "als Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten".
- bb)
Folgender Absatz 7a wird eingefügt:
"Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach § 2 der Verteilungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird."
- cc)
In Absatz 8 werden die Worte "Absätze 1 bis 7" durch die Worte "Absätze 1 bis 7a" ersetzt.
- b)
§ 90c wird aufgehoben.