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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)
Anlage I Kap IV B II Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen
Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
1.
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533)
a)
Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991
1.
zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt, verteilt sowie
2.
zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
Die Länder leiten 40 vom Hundert der ihnen zufließenden Fondsleistungen nach näherer Maßgabe der Landesgesetzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) weiter."
b)
Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Kreditaufnahme für den Fonds unterliegt nicht der Beschränkung nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes"
c)
§ 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen."
bb)
Absatz 6 wird gestrichen.
d)
§ 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt."
2.
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a)
§ 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und zu 50 vom Hundert nach § 2 verteilt; der Anteil des Landes Berlin am Beitrag der Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet."
bb)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen."
cc)
Absatz 3 wird gestrichen.
b)
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird bis 31. Dezember 1994 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 in einen West- und einen Ostanteil aufgeteilt. Der Westanteil ist unter den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zu verteilen, der Ostanteil unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Aufteilung in den West- und den Ostanteil ist so vorzunehmen, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren

199155 vom Hundert
199260 vom Hundert
199365 vom Hundert
199470 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der West- und der Ostanteil am Länderanteil an der Umsatzsteuer wird jeweils gesondert zu 75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verteilt."
c)
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Der Finanzausgleich wird bis zum 31. Dezember 1994 jeweils gesondert unter den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein einerseits sowie unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen andererseits durchgeführt. Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am Finanzausgleich unter den Ländern nicht teil."
d)
§ 11a wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten "des Umsatzsteueraufkommens" die Worte "im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
bb)
Folgender Absatz wird angefügt:
"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie bis auf weiteres nicht für das Land Berlin."
3.
Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a)
§ 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bis zum 31. Dezember 1996 nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der jeweils neuesten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird."
b)
§ 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der durch Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes festgestellten Zahl der Einwohner des jeweiligen Landes."
bb)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird folgender Satz angefügt:
"Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist in der Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bevölkerungsstatistiken jeweils maßgebend sind."
c)
Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 1994 die Gewerbesteuerumlage in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 15 vom Hundert des Gewerbesteueraufkommens."
4.
Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 470)
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen an der Zuweisung der Einkommensteuerberechtigung und an der Zerlegung der Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt."
b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen an der Zerlegung der Lohnsteuer erstmals für das Kalenderjahr 1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. Für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 wird die Lohnsteuer zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, einerseits und den übrigen Bundesländern mit Ausnahme des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher schon galt, andererseits abweichend von § 5 Abs. 5 nach den Hundertsätzen zerlegt, die sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum 1992 ergeben. Auf Grund dieser Hundertsätze haben die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in den Kalenderjahren 1991 bis 1994 vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln und bis zum 30. Juni 1995 an die obersten Finanzbehörden der Wohnsitzländer zu überweisen. Die obersten Finanzbehörden der Länder sollen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994 vereinbaren; das Nähere wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Für die Zerlegung der Lohnsteuer zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin in den Kalenderjahren 1991 bis 1994 gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Ansprüche nach den Sätzen 4 bis 6 erlöschen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht werden."
5.
Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436)
Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Während einer Übergangszeit bis 31. Dezember 1994 entscheiden die obersten Finanzbehörden der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder über den Einsatz der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung der von ihnen verwalteten Steuern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen; dabei können Zwischenlösungen bis zur vollen Einführung eines integrierten automatisierten Besteuerungsverfahrens vorgesehen werden."
6.
Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408),
a)
In § 52 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "des Grundgesetzes und Berlin (West)" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.
b)
In § 263 werden nach dem Zitat "743" ein Komma und das Zitat "744a" eingefügt.
7.
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)
Nach Artikel 97 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 97a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 1
Zuständigkeit
Für vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet, und dazugehörige steuerliche Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften der Einzelsteuergesetze örtlich zuständigen Finanzbehörden weiterhin zuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren.
§ 2
Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt folgendes:
1.
Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
2.
Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
3.
§ 152 ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
4.
Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen worden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 165 Abs. 2, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 164 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
5.
Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gelten für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung der Festsetzung von Steuern, Steuervergütungen und, soweit für steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist, von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstehen. Für vorher entstandene Ansprüche sind die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und über die Ausschlußfristen weiter anzuwenden, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen Nebenleistung, für die Aufhebung oder Änderung einer solchen Festsetzung oder für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung sind; Nummer 9 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuermeßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs der Zeitpunkt, auf den die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist.
6.
§§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirklicht worden ist.
7.
Bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).
8.
Die Vorschriften über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlußbesprechung nach dem Wirksamwerden des Beitritts stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen ist. Hat die Schlußbesprechung nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts stattgefunden oder war eine solche nicht erforderlich und ist der Prüfungsbericht dem Steuerpflichtigen nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen, sind die bisherigen Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung weiter anzuwenden.
9.
Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1, deren Verjährung gemäß § 229 nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so sind für die Ansprüche weiterhin die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und Ausschlußfristen anzuwenden. Die Verjährung wird jedoch ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§ 230 und 231 gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 anzuwenden.
10.
Zinsen entstehen für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Die Vorschriften des § 233a über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind erstmals für Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstehen. Ist eine Steuer über den Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2. Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt.
11.
§ 240 ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirkt werden.
12.
Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über den Rechtsbehelf nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.
13.
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen. Werden weitere selbständige Maßnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung. Als selbständige Maßnahme gilt auch die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes."
8.
Treten Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerberatungsrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, sind bis zu diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik weiter anzuwenden.
9.
Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter gleichzeitiger Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 1. Januar 1991 in Kraft:
a)
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt worden sind, sowie Steuerberatungsgesellschaften, die vor dem 1. Januar 1991 in diesem Gebiet anerkannt worden sind, werden den nach diesem Gesetz bestellten Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und anerkannten Steuerberatungsgesellschaften vorbehaltlich der Regelung in § 40a gleichgestellt."
b)
§ 12 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb)
Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 3 der Anordnung vom 7. Februar 1990 über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (GBl. I Nr. 12 S. 92) sind im Bezirk ihres Finanzamtes weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, soweit sie bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, Hilfe in Steuersachen leisten (beschränkte Hilfeleistung)."
c)
Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
"§ 40a
Vorläufige Bestellung
Als vorläufig bestellt gelten Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die nach dem 6. Februar 1990 und vor dem 1. Januar 1991 bestellt worden sind. Steuerbevollmächtigte haben mit der vorläufigen Bestellung das Recht zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen für das Gebiet des Bezirks, in dem sie bestellt worden sind. Über die endgültige Bestellung entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit der zuständigen Steuerberaterkammer nach dem 31. Dezember 1994. Die endgültige Bestellung darf nicht versagt werden, wenn der Berufsangehörige an einem Übergangsseminar erfolgreich teilgenommen hat. § 157 und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden."
d)
Der fünfte Unterabschnitt erhält folgende Überschrift:
"Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften; Berufsgerichtsbarkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"
e)
§ 153 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb)
Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Vorschriften bezüglich der Berufsgerichtsbarkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Kreisgericht und an die Stelle des Oberlandesgerichts das Bezirksgericht tritt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Kreisgerichts entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden."
f)
Dem § 157 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Bestellung nach Absatz 1 ist für Steuerbevollmächtigte, die bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 möglich."
10.
Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Zollgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den Zollanschlüssen, aber ohne die Zollausschlüsse und ohne die Zollfreigebiete."
11.
Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2231)
a)
§ 2 wird wie folgt gefaßt:
"§ 2
Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Zollfreigebieten und Zollausschlüssen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zollausschlüsse und andere Zollfreigebiete als die Freihäfen in das Monopolgebiet einzubeziehen."
b)
§ 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 wird in Satz 1 und 2 das Wort "Reichsmonopolverwaltung" durch "Bundesmonopolverwaltung" ersetzt. Satz 3 wird gestrichen.
bb)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Branntwein aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften unterliegt nicht dem Einfuhrmonopol."
c)
§ 25 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Absatz 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres ausschließlich Rohstoffe verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind."
bb)
Dem Absatz 3 Nr. 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung in anderen als Kartoffelgemeinschaftsbrennereien entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres ausschließlich Rohstoffe der Brennereigüter verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind. In diesem Fall muß jeder Besitzer eines Brennereigutes im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Menge an selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. Satz 4 gilt entsprechend."
d)
In § 99b wird die Zahl "100.000" durch "200.000" ersetzt.
e)
§ 154 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 regeln
1.
das Verfahren, soweit es zur Sicherung des Monopolaufkommens oder zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen für den Monopolausgleich erforderlich ist,
2.
die Besteuerung bei der Einfuhr, soweit dies zur Anpassung an die Behandlung im Monopolgebiet hergestellter, mit Branntweinabgaben belasteter Erzeugnisse oder wegen besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist."
f)
Nach § 174 werden folgende §§ 175 und 176 eingefügt:
"Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 175
(1) Brennereien, die nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBl. SDr. Nr. 1441) brennberechtigt waren und die betriebsfähig sind, erhalten auf Antrag mit Beginn des Betriebsjahres 1991/92 ein landwirtschaftliches oder gewerbliches regelmäßiges Brennrecht, soweit in den Absätzen 2 und 4 Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Brennrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 ist die jeweilige Durchschnittserzeugung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Referenzmenge). Waren am 1. Januar 1990 mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden, so gelten für die Ermittlung der Referenzmenge diese als Einheit.
(2) Das regelmäßige Brennrecht beträgt bei Brennereien mit einer Referenzmenge







1.bis zu 22.000 hl A
 a)für landwirtschaftliche Brennereien75 vom Hundert und
b)für gewerbliche Brennereien60 vom Hundert,
2.von mehr als 22.000 bis zu 45.000 hl A40 vom Hundert,
3.von mehr als 45.000 bis zu 300.000 hl A20 vom Hundert.
der jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz 1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2 beträgt das regelmäßige Brennrecht mindestens 13.200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18.000 hl A, jedoch nicht mehr als 45.000 hl A. Ist die Referenzmenge höher als 300.000 hl A, wird kein regelmäßiges Brennrecht vergeben, jedoch erhält der Brennereibetrieb für das Betriebsjahr 1991/92 ein einmaliges Erzeugungskontingent von 75.000 hl A zur Herstellung von Branntwein aus Zuckerrübenmelasse. Brennereien mit Brennbestätigung nach § 15 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmäßiges Brennrecht von je 4.500 hl A.
(3) Brennrechte werden für die Herstellung von Branntwein aus
1.
Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste),
2.
Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn,
3.
Zuckerrübenmelasse
vergeben.
(4) Die Brennrechte werden auf Antrag der Brennereien von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein durch Kontingentbescheid vergeben. Sie setzt, ausgehend von der Art der bisherigen Erzeugungskontingente (§ 15 Abs. 2 des in Absatz 1 genannten Gesetzes) sowie dem Bedarf an Kornbranntwein (§ 101), die Geltung der Brennrechte nach Absatz 3 fest. Die Gesamtmenge an Brennrechten zur Herstellung von Kornbranntwein soll 100.000 hl A nicht überschreiten. Waren mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden (Absatz 1 Satz 3), so legt die Bundesmonopolverwaltung die Brennrechtsaufteilung auf diese Brennereien entsprechend dem Antrag fest; sie kann davon abweichen, wenn die beantragte Aufteilung aus wirtschaftlichen oder agrarischen Gesichtspunkten nicht vertretbar ist.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Bemessung und Vergabe der Brennrechte näher zu regeln.
(6) Die Zusammenlegung von Brennereien nach Absatz 1 und die Übertragung ihrer Brennrechte (§ 42 Abs. 1 und 3) ist bis zum Ende des Betriebsjahres 1997/98 ausgeschlossen.
(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.
(8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind erloschen.
(9) Werden andere als die in Absatz 3 genannten Rohstoffe verarbeitet, gilt der daraus hergestellte Branntwein unbeschadet der §§ 38, 39 als außerhalb des Jahresbrennrechts erzeugt.
§ 176
(1) Bis zum 30. September 1991 werden weiter angewandt:
1.
Abweichend von § 40 der § 15 Abs. 1 bis 3 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes über Erzeugungskontingente;
2.
abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die Branntweinübernahmepreise.
(2) Bis zum 30. September 1991 tritt an die Stelle des besonderen Jahresbrennrechts nach § 82a Nr. 2 Satz 1 und 2 das jeweilige Erzeugungskontingent.
(3) Ab 1. Oktober 1991 werden bis zum Ablauf des Betriebsjahres 1995/96 abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die Branntweinübernahmepreise mit der Maßgabe weiter angewandt, daß für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 10.000 hl A besondere Übernahmepreise festgesetzt werden, die nicht höher sein dürfen als der niedrigste nach durchschnittlichen Selbstkostenpreisen festgesetzte Übernahmepreis oder, falls solche nicht festgelegt werden, als der niedrigste Einzelübernahmepreis.
(4) Absätze 1 und 3 gelten nicht für Branntwein aus anderen Rohstoffen als Getreide, Kartoffeln und Zuckerrübenmelasse sowie aus Verschlußkleinbrennereien.
12.
Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
§ 4 wird wie folgt gefaßt:
"§ 4
Die bisherigen Zuständigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Monopolverwaltung für Branntwein entfallen. Die Verwaltung des Vermögens dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über. Diese ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung darüber zu verfügen. Gleichzeitig übernimmt sie die Verpflichtungen der Monopolverwaltung für Branntwein. Privatrechtliche Verträge dieser Monopolverwaltung können von jedem Vertragsteil abweichend von längeren vertraglichen Kündigungsfristen mit einer Frist von mindestens einem Vierteljahr gekündigt werden. Das Kündigungsrecht erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen Antrag angemessen zu entschädigen. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen."
13.
Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und wird wie folgt geändert: Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
"§ 17a
Anwendung des Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gelten in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als Betriebe der Landwirtschaft
1.
Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a)
aus denen natürliche Personen Einkünfte erzielen oder
b)
deren Inhaber eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder eine ähnliche Gemeinschaft, eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist und bei denen im Falle der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse der dauernde und nachhaltige Zukauf fremder Erzeugnisse 30 vom Hundert des Gesamtumsatzes nicht überschreitet oder
c)
deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach ihrer Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
sowie Wanderschäfereien und Teichwirtschaften;
2.
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und andere Gemeinschaften, soweit diese für die in Nummer 1 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen;
3.
Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Einkünfte im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a) sind nachhaltige Roherträge von mindestens 4.000 Deutsche Mark jährlich.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der wirtschaftlichen Anpassung durch Rechtsverordnung
1.
zu Absatz 1 Nr. 1 zu bestimmen, daß im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse
a)
die Gewährung der Verbilligung davon abhängig ist, daß bestimmte Grenzen des Tierbestandes, bezogen auf den Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, nicht überschritten werden,
b)
die Verbilligung auch Betrieben der Tierproduktion ohne Bewirtschaftung eigener Flächen gewährt wird, soweit diese die Tierproduktion in Zusammenarbeit mit Betrieben der Pflanzenproduktion (Kooperation) betreiben und die Grenzen des Tierbestandes nach Buchstabe a), bezogen auf die von den zusammenarbeitenden Betrieben der Kooperation landwirtschaftlich genutzten Flächen, nicht überschritten werden;
2.
anzuordnen, daß Betrieben der Landwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 und der vorstehenden Nummer 1 bis zum 31. Dezember 1995 ein Ausgleich bis zur Höhe der Verbilligung nach § 3 für den Gasölverbrauch beim Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie für die Beförderung für den eigenen Betrieb von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln mit anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen gewährt wird, soweit diese Fahrzeuge bereits vor dem 1. Januar 1991 zugelassen und zu den genannten Zwecken eingesetzt worden sind."
14.
Besitz- und Verkehrsteuern
- Inkrafttreten und allgemeine Anwendungsvorschriften -
(1) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf folgenden Gebieten tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft:
1.
das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer,
2.
das Recht der Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet,
3.
das Rennwett- und Lotterierecht sowie die bundesrechtlichen Regelungen der Abgabe von Spielbanken.
Für die in Satz 1 genannten Abgaben, Zulagen und Prämien, die vor dem 1. Januar 1991 entstehen, ist das bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Recht weiter anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 behalten die Begriffe "Inland", "Erhebungsgebiet", "inländisch", "einheimisch", "Geltungsbereich des Grundgesetzes", "Land Berlin", "Ausland", "Außengebiet", "ausländisch", "gebietsfremd" und "außengebietlich" die Bedeutung, die sie vor der Herstellung der Einheit Deutschlands in dem Staat hatten, in dessen Recht sie enthalten waren.
(3) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit nach der Herstellung der Einheit Deutschlands ist unter der Bezeichnung "Deutsche Demokratische Republik" mit oder ohne Hinweis auf den Einschluß von Berlin (Ost) das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und unter der Bezeichnung "Berlin (West)" der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon bisher galt, zu verstehen.
(4) Absatz 1 gilt auf den dort genannten Rechtsgebieten auch für Recht, das auf völkerrechtlichen Verträgen oder Vereinbarungen beruht.
15.
Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögen- und Grundsteuer in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
(1) Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch das zuständige Finanzamt sind die zuletzt zu leistenden Abschlagzahlungen nach der Selbstberechnungsverordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 616) und der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) als Vorauszahlungen für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer ab 1. Januar 1991 in derselben Höhe und zu denselben Zahlungsterminen an das zuständige Finanzamt zu entrichten, ohne daß es dazu eines Steuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Dabei ist die bisher zusammengefaßte Abschlagzahlung nach Steuerarten aufzugliedern und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, sowie die Steuernummer anzugeben.
(2) Körperschaften im Sinne der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) haben ab 1. Januar 1991 bis zu der Festsetzung der Grundsteuer zu den in § 28 des Grundsteuergesetzes genannten Fälligkeitstagen Vorauszahlungen auf die Grundsteuer für Betriebsgrundstücke mit Ausnahme der Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser zu entrichten, ohne daß es dazu eines Steuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Der Jahresbetrag der Vorauszahlungen beträgt 0,2 vom Hundert des Wertes, mit dem das Betriebsgrundstück in der DM-Eröffnungsbilanz angesetzt worden ist. Festsetzungen der Grundsteuer, die vor dem 1. Januar 1991 für die in Satz 1 genannten Grundstücke erfolgt sind, verlieren für die Zeit ab 1. Januar 1991 ihre Wirksamkeit.
16.
Einkommensteuergesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a)
In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "außerhalb des Inlands" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
b)
§ 2a Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.
c)
§ 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 29 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
bb)
Nummer 63 wird aufgehoben.
cc)
Nummer 69 wird aufgehoben.
d)
§ 7 Abs. 5 Satz 4, § 7h Abs. 4, § 7i Abs. 4 und § 11a Abs. 5 werden aufgehoben.
e)
§ 11b wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 2 wird aufgehoben.
bb)
Der Wortlaut des Absatzes 1 wird § 11b.
f)
In § 42 Abs. 4 werden nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
g)
In § 42 a Abs. 2 werden nach dem Zitat "§§ 10 e," das Zitat "10 f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
h)
In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
i)
§ 50 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
j)
§ 52 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 werden die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" und jeweils die Jahreszahl "1989" durch die Jahreszahl "1990" ersetzt.
bb)
Absatz 14b Satz 2 wird aufgehoben.
cc)
Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27a eingefügt:
"(27 a) § 42 Abs. 4 Satz 4, § 42a Abs. 2 Satz 4 und § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a gelten auch für Kalenderjahre vor 1991."
k)
Nach § 55 werden folgende §§ 56 bis 59 angefügt:
"§ 56
Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
1.
§ 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
2.
§ 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.
§ 57
Besondere Anwendungsregeln aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.
(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) Bei der Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1, des § 13a Abs. 4 und 8 und des § 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.
(4) § 10d Abs. 1 ist anzuwenden, wenn in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach den Vorschriften dieses Gesetzes ermittelt worden ist. § 10d Abs. 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
(5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
§ 58
Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
(1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt worden sind.
(2) Rücklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) dürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässigerweise gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgeführt werden. Sie sind spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen. Sind vor dieser Auflösung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden, sind die in Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen; die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
(3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte begründet haben, wenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand der Betriebsstätte ist.
§ 59
Überleitungsregelungen für den Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Für den Steuerabzug vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die am 20. September 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
1.
Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 ist abweichend von § 39 Abs. 1 bis 3 die Anordnung über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1063) weiter anzuwenden. Für einen Arbeitnehmer, der erstmals im Laufe des Kalenderjahrs 1991 Arbeitslohn bezieht, ist die Lohnsteuerkarte 1991 von der Meldebehörde auszustellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Arbeitnehmer am 1. Januar 1991 seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 39 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
2.
Abweichend von § 39a Abs. 2 Satz 5 darf auf der Lohnsteuerkarte 1991 ein Freibetrag mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an eingetragen werden.
3.
§ 39c Abs. 2 ist für 1991 nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von § 41a Abs. 2 ist für Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Lohnsteueranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 1991 ausschließlich der Kalendermonat.
(3) § 42d ist auch auf die Lohnsteuer anzuwenden, die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands auf Grund des weiter anzuwendenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik einzubehalten und abzuführen ist. § 20 Abs. 4 der Verordnung zur Besteuerung des Arbeitseinkommens (Bekanntmachung vom 22. Dezember 1952 - GBl. Nr. 182 S. 1413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), ist auf die in Satz 1 bezeichnete Lohnsteuer nicht anzuwenden."




17.
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
§ 53c wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
18.
Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2098), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
Dem § 10 werden folgende Absätze angefügt:
"(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die zur Förderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zusätzlich:
1.
Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend ergänzt werden.
2.
Für Beiträge auf Grund eines Vertrages nach Nummer 1 gilt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich der Prämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwendungen um 1.200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um 2.400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchstbetrag).
3.
Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.
(7) Die Verordnung über die Einführung des Bausparens in der vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 478) ist letztmalig auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Fördermaßnahmen nach dieser Verordnung werden nur für das Jahr 1990 gewährt."
19.
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)
a)
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Deutsche Reichsbahn;"
bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;"
b)
Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich des § 38 das in der Eröffnungsbilanz auszuweisende Eigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen."
c)
§ 54 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden."
bb)
Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 eingefügt:
"(12) § 30 Abs. 3 ist auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1991 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
cc)
Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
d)
Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
"§ 54a
Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
1.
Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28 Abs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 zu verrechnen.
2.
Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das Körperschaftsteuergesetz (KöStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 671 des Gesetzblattes), geändert durch das Gesetz vom 6. März 1990 zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - (GBl. I Nr. 17 S. 136) und das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur Änderung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland (Sonderdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), weiter anzuwenden.
3.
Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums nach 1990 vorgetragen wird, ist die Hinzurechnung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.
4.
Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung vor dem 1. Januar 1991 vorgenommen worden ist.
5.
Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 entgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.
6.
Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur ausgestellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn aus Wirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem 31. Dezember 1990 ablaufen.
7.
Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2 Satz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach § 30 und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 47 sind erstmals auf den 1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei ist das verwendbare Eigenkapital entsprechend § 30 Abs. 3 zuzuordnen.
8.
§ 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist."
20.
Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)
a)
§ 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 6 wird aufgehoben.
bb)
Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.
b)
§ 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die Deutsche Reichsbahn, die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;".
bb)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
"14a.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die Erhebungszeiträume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeiträumen 1992 und 1993 ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, daß sich ihre Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt;".
c)
§ 9a wird aufgehoben.
d)
§ 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Nummer 1 wird die Zahl "1." gestrichen.
bb)
Die Nummer 2 wird aufgehoben.
e)
§ 28 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
f)
In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "oder in einem der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" gestrichen.
g)
In § 35a Abs. 1 werden die Worte "- mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete -" gestrichen.
h)
§ 36 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" ersetzt.
bb)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10a erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden. Die Kürzung nach § 10a ist insoweit ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach § 9a in der Fassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt worden sind."
21.
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1986 (BGBl. I S. 2074), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093)
a)
§ 7 wird aufgehoben.
b)
In § 36 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" ersetzt.
22.
DDR-Investitionsgesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Eine Rücklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1992 überführt werden.
(3) Eine Rücklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb neuer Anteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden hat. Die Bildung der Rücklage ist ausgeschlossen, soweit der Verlust der Tochtergesellschaft
1.
nach den §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes einem Organträger zuzurechnen ist oder
2.
bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist."
23.
Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)
Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 steht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzblattes) gleich. Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Personen bereits vor dem 1. Januar 1991 geendet hat."
24.
Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a)
In § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 3a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 4 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe c und d, Nr. 6 Buchstabe c, Nr. 8 Buchstabe i, § 4a Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 5 Satz 2, § 18 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 und 9, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Nr. 3, § 25a Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 5 werden jeweils das Wort "Erhebungsgebiet" durch das Wort "Inland", das Wort "Außengebiet" durch das Wort "Ausland", das Wort "außengebietlicher" durch das Wort "ausländischer", das Wort "außengebietliche" durch das Wort "ausländische" und das Wort "außengebietlichen" durch das Wort "ausländischen" ersetzt.
b)
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt."
c)
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer."
d)
§ 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
"a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen und die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;".
bb)
Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
"a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland;".
e)
§ 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
"Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen."
f)
§ 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
"3.
die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort im Inland;".
bb)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
"a)
Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis zu einem im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden weiteren Bestimmungsort im Inland und".
g)
§ 15 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden,".
bb)
Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
"b)
nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfänger in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässig ist."
h)
§ 16 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Einzelbesteuerung)."
i)
§ 25 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1.
außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bewirkt werden,".
j)
§ 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, daß die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, daß in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird."
k)
§ 26a wird aufgehoben.
l)
Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) § 26 Abs. 4 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift gelten nach Wirksamwerden des Beitritts mit der Maßgabe, daß zur Kürzung der Umsatzsteuer nur Unternehmer berechtigt sind, die im Erhebungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung ansässig sind."
m)
Die in den Buchstaben a) bis k) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
25.
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2359), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1313)
a)
§ 1 wird wie folgt gefaßt:
"§ 1
Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung
Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft liegenden Ort aus betreibt,
1.
eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder
2.
eine sonstige Leistung, die nicht in § 3a Abs. 2 oder 4 des Gesetzes bezeichnet ist, an einen im Inland ansässigen Unternehmer, eine im Inland belegene Betriebstätte eines Unternehmers oder eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts,
so ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebstätte außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft liegt."
b)
In der Überschrift zu § 2, § 2, der Überschrift zu § 3, §§ 3, 4, der Überschrift zu § 5, §§ 5, 6, 7 Abs. 1 bis 4, § 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 6, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 24, der Überschrift zu § 41, §§ 41, 43 Nr. 3, §§ 49, 51 Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Nr. 1, der Überschrift zu § 57, § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, §§ 58, 59, 68 Abs. 1 Nr. 1 und § 69 Abs. 2 werden jeweils das Wort "Erhebungsgebiet" durch das Wort "Inland", das Wort "Außengebiet" durch das Wort "Ausland", das Wort "außengebietlicher" durch das Wort "ausländischer", das Wort "außengebietliche" durch das Wort "ausländische" und das Wort "außengebietlichen" durch das Wort "ausländischen" ersetzt.
c)
§ 7 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Oder und die Neiße sind die Streckenanteile im Inland als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen."
d)
In § 9 Nr. 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
e)
In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f werden die Worte "oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)" gestrichen.
f)
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2.
eine Bestätigung der Grenzzollstelle, daß die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Ausland verbringt."
g)
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Als Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes gelten nicht:
1.
die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, bei der der Absende- und Bestimmungsort im Inland liegen und das Ausland nur im Wege der Durchfuhr berührt wird,
2.
die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen oder die Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vom Ausland in das Inland auf Grund einer nachträglichen Verfügung zu einem anderen als dem ursprünglich im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort, soweit die Kosten für diese Beförderung nicht in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 des Gesetzes) enthalten sind."
h)
§ 34 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist."
i)
§ 36 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß einer Geschäftsreise (§ 38) im Inland für seine Mehraufwendungen für Verpflegung einen Pauschbetrag in Anspruch oder erstattet er seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise (§ 38) im Inland die Aufwendungen für Übernachtung oder die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen, so kann er 11,4 vom Hundert dieser Beträge als Vorsteuer abziehen."
bb)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise im Inland die Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs, so kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis 7,6 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als Vorsteuer abziehen."
cc)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Verwendet ein Unternehmer für eine Geschäftsreise im Inland ein nicht zu einem Unternehmen gehörendes Kraftfahrzeug und nimmt er für die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch, so kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis 5,3 vom Hundert dieses Betrages als Vorsteuer abziehen."
dd)
Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf das Inland entfallenden Aufwendungen für eine Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch das Ausland entsprechend. Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist von den Pauschbeträgen auszugehen, die für die Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im Inland anzusetzen sind."
j)
§ 37 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei den einzelnen Reisekosten kann der Unternehmer einen Pauschbetrag von 9,2 vom Hundert der ihm aus Anlaß einer im Inland ausgeführten Geschäftsreise oder Dienstreise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Reisekosten als Vorsteuer abziehen. Das gleiche gilt für die auf das Inland entfallenden Kosten einer Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch das Ausland."
bb)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetrages ist von den Beträgen auszugehen, die für die Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im Inland anzusetzen sind."
k)
§ 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem Zollfreigebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat."
l)
§ 73a wird aufgehoben.
m)
In § 76 wird Satz 2 gestrichen.
n)
Die in den Buchstaben a) bis m) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
26.
Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I S. 845), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)
a)
In § 110 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
b)
§ 111 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
bb)
In Nummer 9 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
c)
Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 1992."
d)
§ 124 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1991 anzuwenden."
e)
Folgender Vierter Teil wird angefügt:
"Vierter Teil
Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 125
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen. § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist nicht anzuwenden.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:


1.Landwirtschaftliche Nutzung
 a)Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
b)Hopfen
 Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar40
c)Spargel
 Spargelbau-Vergleichszahl je Ar70
2.Weinbauliche Nutzung
 Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
a)Traubenerzeugung (Nichtausbau)22
b)Faßweinausbau25
c)Flaschenweinausbau30
3.Gärtnerische Nutzung
 Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
a)Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
 aa)Gemüsebau50
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau100
b)Nutzungsteil Obstbau50
c)Nutzungsteil Baumschulen60
d)Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
 aa)Gemüsebau
 nicht heizbarum das 6-fache
 heizbarum das 8-fache,
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
 nicht heizbarum das 4-fache
 heizbarum das 8-fache.
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1.Forstwirtschaftliche Nutzung
 Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.
2.Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
 Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
a)Binnenfischerei2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs
b)Teichwirtschaft 
 aa)Forellenteichwirtschaft20.000 Deutsche Mark je Hektar
 bb)übrige Teichwirtschaft1.000 Deutsche Mark je Hektar
c)Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft 
 aa)für Forellenteichwirtschaft30.000 Deutsche Mark je Hektar
 bb)für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft1.500 Deutsche Mark je Hektar
d)Imkerei10 Deutsche Mark je Bienenkasten
e)Wanderschäferei20 Deutsche Mark je Mutterschaft
f)Saatzucht15 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen
g)Weihnachtsbaumkultur3.000 Deutsche Mark je Hektar
h)Pilzanbau25 Deutsche Mark je Quadratmeter
i)Besamungsstationen20 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen


§ 126
Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß.
(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.
§ 127
Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 128
Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
§ 29 und § 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.
§ 129
Grundvermögen
(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 130 und 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
1.
§§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
2.
§ 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und
3.
die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen,
weiter angewandt.
§ 130
Nachkriegsbauten
(1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unverändertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wäre. Enthält die preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören, sind sie auszuscheiden.
(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäftsgrundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.
§ 131
Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig vom Hundert, aber zu nicht weniger als zwanzig vom Hundert Wohnzwecken dient, ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt § 46 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemäß. Der Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und den Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen.
§ 132
Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Der Einheitswert für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird nachträglich auf einen späteren Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.
(4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 berücksichtigt, es sei denn, daß eine Feststellung des Einheitswerts zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
§ 133
Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
(1) Die Einheitswerte 1935 der Grundstücke und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens, für die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Grunderwerbsteuer wie folgt anzusetzen:
1.
Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
2.
Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
4.
unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des Einheitswerts 1935.
Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne von § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes maßgebenden Werte und für Stichtagswerte bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Artikel 10 § 3 des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949) und Artikel 10 § 3 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) finden keine Anwendung.
§ 134
Betriebsvermögen und Mineralgewinnungsrechte
(1) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens werden auf den 1. Januar 1991 Einheitswerte allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Der Hauptfeststellungszeitraum beträgt vier Jahre.
(2) Mineralgewinnungsrechte werden bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1991 mit den entsprechenden Werten angesetzt, die sich aus der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1990 ergeben. Auf den 1. Januar 1992 werden für diese Mineralgewinnungsrechte erstmals Einheitswerte nachträglich festgestellt (Nachfeststellungen). Dabei ist von den Wertverhältnissen des Hauptfeststellungszeitpunkts 1. Januar 1989 in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen."







27.
Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 558), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a)
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Deutsche Reichsbahn;".
bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;".
cc)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft, wenn sie von der Gewerbesteuer befreit sind;".
b)
§ 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
bb)
In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
c)
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: %
"§ 24a
Sondervorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Für natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, für deren Besteuerung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zuständig ist (§§ 19 und 20 der Abgabenordnung), wird die Vermögensteuer zum 1. Januar 1991 für vier Jahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung)."
28.
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
"§ 37a
Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht.
(2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar 1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt wurde.
(3) Grundbesitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist bei der Bewertung nach § 12 mit dem Wert anzusetzen, der nach dem Vierten Teil des Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet) auf den Zeitpunkt festgestellt oder zu ermitteln ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt.
(4) Als frühere Erwerbe im Sinne des § 14 gelten auch solche, die vor dem 1. Januar 1991 dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik unterlegen haben.
(5) Als frühere Erwerbe desselben Vermögens im Sinne des § 27 gelten auch solche, für die eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I oder II erfolgte.
(6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wird.
(7) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Steuerfestsetzung nach § 33 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Weise erfolgt, daß die Steuer jährlich im voraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des Erwerbers die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden. § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Wurde in Erbfällen, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, oder für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Aussetzung der Versteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990 entsteht."
29.
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933)
a)
In § 9 Abs. 1 Nr. 2 sowie in Muster 3 (zu § 9 Abs. 1) und Muster 4 (zu § 9 Abs. 2) werden jeweils die Worte ", in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin" gestrichen.
b)
Vor § 18 wird in den Abschnitt V folgender § 15 eingefügt:
"§ 15
Anwendung der Verordnung
Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht."
30.
Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
a)
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte "oder der Deutschen Reichsbahn" eingefügt.
b)
In § 13 Abs. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte "oder der Deutschen Reichsbahn" eingefügt.
c)
§ 38 wird wie folgt gefaßt:
"§ 38
Anwendung des Gesetzes
Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 1991."
d)
Folgender Abschnitt VI wird angefügt:
"Abschnitt VI
Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
§ 40
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 tritt das zu einer Nutzungseinheit zusammengefaßte Vermögen im Sinne des § 125 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer ist abweichend von § 10 der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes). Mehrere Nutzer des Vermögens sind Gesamtschuldner.
§ 41
Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert
Ist ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen (§ 132 des Bewertungsgesetzes), gelten bei der Festsetzung des Steuermeßbetrags abweichend von § 15 die Steuermeßzahlen der weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733). Die ermäßigten Steuermeßzahlen für Einfamilienhäuser gelten nicht für das Wohnungseigentum und das Wohnungserbbaurecht einschließlich des damit belasteten Grundstücks.
§ 42
Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage
(1) Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des Bewertungsgesetzes), bemißt sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage).
(2) Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert für Grundstücke beträgt der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Grundstück
a)
für Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind,
2 Deutsche Mark je qm Wohnfläche,
b)
für andere Wohnungen
1,50 Deutsche Mark je qm Wohnfläche,
c)
je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage
10 Deutsche Mark.
Für Räume, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist der Jahresbetrag je qm Nutzfläche anzusetzen, der für die auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen maßgebend ist.
(3) Wird der Hebesatz abweichend von Absatz 2 festgesetzt, erhöhen oder vermindern sich die Jahresbeträge des Absatzes 2 in dem Verhältnis, in dem der festgesetzte Hebesatz für Grundstücke zu dem Hebesatz von 300 vom Hundert steht. Der sich danach ergebende Jahresbetrag je qm Wohn- oder Nutzfläche wird auf volle Deutsche Pfennige nach unten abgerundet.
(4) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Gebäude bei einer Feststellung des Einheitswerts gemäß § 10 zuzurechnen wäre. Das gilt auch dann, wenn der Grund und Boden einem anderen gehört.
§ 43
Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen
(1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, gilt folgendes:
1.
Grundstücke mit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind, bleiben für den noch nicht abgelaufenen Teil eines zehnjährigen Befreiungszeitraums steuerfrei, der mit dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes folgt;
2.
Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1990 bezugsfertig geworden sind, sind bis zum 31. Dezember 2000 steuerfrei;
3.
Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1991 bezugsfertig werden, sind bis zum 31. Dezember 2001 steuerfrei.
Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit gewährt wurde.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im Sinne des Absatzes 1, gilt folgendes:
1.
Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen (§ 41), bemißt sich der Steuermeßbetrag für den sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der auf die steuerpflichtigen Wohnungen und Räume einschließlich zugehörigen Grund und Bodens entfällt. Der steuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt.
2.
Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche maßgebend (§ 42), bleibt während der Dauer des sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraums die Wohnfläche der befreiten Wohnungen bei Anwendung des § 42 außer Ansatz.
(3) Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich, die der Vergrößerung oder Verbesserung von Wohnungen dienen. Voraussetzung ist, daß die Baumaßnahmen zu einer Wertfortschreibung geführt haben oder führen.
§ 44
Steueranmeldung
(1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist, hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach § 42 selbst berechnet (Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner hat der Berechnung der Grundsteuer den Hebesatz zugrunde zu legen, den die Gemeinde bis zum Beginn des Kalenderjahres bekannt gemacht hat, für das die Grundsteuer erhoben wird. Andernfalls hat er die Grundsteuer nach dem Hebesatz des Vorjahres zu berechnen; für das Kalenderjahr 1991 gilt insoweit ein Hebesatz von 300 vom Hundert.
(3) Die Steueranmeldung ist für jedes Kalenderjahr nach den Verhältnissen zu seinem Beginn bis zu dem Fälligkeitstag abzugeben, zu dem Grundsteuer für das Kalenderjahr nach § 28 erstmals fällig ist. Für die Entrichtung der Grundsteuer gilt § 28 entsprechend.
§ 45
Fälligkeit von Kleinbeträgen
Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 für kleinere Beträge eine Zahlungsweise zugelassen, die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.
§ 46
Zuständigkeit der Gemeinden
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung den Gemeinden."









31.
Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a)
Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des Einheitswerts jeweils der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes)."
b)
§ 18 Abs. 6 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
32.
Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBl. I S. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§ 7a
Sondervorschrift
Wenn inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, wird Gesellschaftsteuer ab 1. Januar 1991 nicht erhoben."
33.
Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
a)
Dem § 7a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig."
b)
§ 12 wird aufgehoben.
c)
Die in den Buchstaben a) und b) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
34.
Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
a)
Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig."
b)
Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die an das in § 10 Abs. 5 genannte Finanzamt abzuführende Feuerschutzsteuer steht bis zum 31. Dezember 1993 den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu. Aus dem Aufkommen entfallen auf:

früheres Berlin (Ost)6,6 vom Hundert
Mecklenburg-Vorpommern8,7 vom Hundert
Brandenburg19,7 vom Hundert
Sachsen31,2 vom Hundert
Sachsen-Anhalt18,8 vom Hundert
Thüringen15,0 vom Hundert
Die Zerlegung wird vom Finanzamt für Körperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, durchgeführt."
c)
§ 12a wird aufgehoben.
d)
Die in den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
35.
Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S 518)
a)
§ 3 Nr. 12a wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
b)
Dem § 3f wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassene Personenkraftwagen sind nur die Absätze 1 und 2 anzuwenden. Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung ist dabei von einem Beginn auszugehen, der sich bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 1991 ergeben hätte."
c)
Dem § 3g wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Für Personenkraftwagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften über Förderungsbeträge, soweit die technische Verbesserung in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1992 vorgenommen wird. Das Finanzamt kann selbst entscheiden, ob die technischen Voraussetzungen für einen Förderungsbetrag nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, solange die zuständige Zulassungsbehörde keine Feststellung getroffen hat."
d)
Dem § 9 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Für Personenkraftwagen und Krafträder, die am 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen waren, beträgt bis zum 31. Dezember 1992 die Jahressteuer abweichend von Absatz 1
1.
für Zwei- und Dreiradfahrzeuge 12 Deutsche Mark je angefangene 100 ccm Hubraum,
2.
für Personenkraftwagen außer Dreiradfahrzeugen 18 Deutsche Mark je angefangene 100 ccm Hubraum.
(7) Für Personenkraftwagen, die nicht "schadstoffarm" oder "bedingt schadstoffarm Stufe C" sind und nach dem 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen werden, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums 1. Januar 1986 das Datum 1. Januar 1991 und an die Stelle des Datums 31. Dezember 1985 das Datum 31. Dezember 1990 tritt."
e)
§ 10 Abs. 5 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
f)
Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ist nach der Standortverlegung die Steuer durch Steuermarken oder im Abrechnungsverfahren zu entrichten, so endet die bisherige Steuerpflicht mit der Standortverlegung."
g)
Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a und 12b eingefügt:
"§ 12a
Entrichtung der Steuer durch Steuermarken
(1) Abweichend von § 12 ist die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 1992 durch Steuermarken zu entrichten. Der Fahrzeughalter hat für ein Fahrzeug, das bereits am 1. Januar 1991 für ihn zugelassen war, bis zum 30. April des jeweils laufenden Kalenderjahrs Steuermarken für das Kalenderjahr im Werte der Jahressteuer zu erwerben und in die amtliche Steuerkarte für sein Fahrzeug einzukleben. Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 1991 zugelassen werden, gilt die Steuermarke für einen mit der Steuerpflicht beginnenden Entrichtungszeitraum von einem Jahr. Bei Zweifeln setzt das Finanzamt die Höhe der durch Steuermarken zu entrichtenden Steuer fest. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf des Entrichtungszeitraumes, so wird für jeden vollen Monat, in dem keine Steuerpflicht bestand, auf Antrag ein Zwölftel der entrichteten Jahressteuer erstattet.
(2) Ist das Halten des Fahrzeuges von der Steuer befreit oder ist die Steuer ermäßigt, so trägt das Finanzamt dies auf der Steuerkarte ein. Soweit für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung die Feststellungen anderer Behörden verbindlich sind, diese Feststellungen aber noch nicht getroffen wurden, kann das Finanzamt über die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs selbst entscheiden.
3) Die amtliche Steuerkarte ist bei der Benutzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mitzuführen und bei Verkehrskontrollen den hierfür zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassungsbehörde hat bei allen Verwaltungshandlungen, die sich auf ein zulassungspflichtiges Fahrzeug beziehen und die Vorlage der Fahrzeugpapiere erfordern, die Erfüllung der Steuerpflicht zu überprüfen; § 13 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Nach dem Ende der Steuerpflicht ist die Steuerkarte der Zulassungsbehörde zur Weiterleitung an das Finanzamt zu übergeben. Das Finanzamt kann auch aus anderem Anlaß, insbesondere beim Übergang zum Steuerfestsetzungsverfahren, die Vorlage der Steuerkarte verlangen. Ist die Steuer im Markenverfahren nicht oder nicht zutreffend entrichtet worden, wird sie gemäß § 12 festgesetzt.
§ 12b
Abrechnungsverfahren
(1) Abweichend von § 12 und § 12a kann die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 1993 auf Antrag im Abrechnungsverfahren entrichtet werden, wenn für einen Fahrzeughalter mehr als 50 Fahrzeuge zugelassen sind und Bedenken gegen die zutreffende Entrichtung der Steuer nicht bestehen. Das Finanzamt kann das Abrechnungsverfahren auch in anderen Fällen zulassen, soweit es der Vereinfachung dient. Die Genehmigung des Abrechnungsverfahrens kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Im Abrechnungsverfahren hat der Fahrzeughalter dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn des Kalenderjahres oder zu einem vom Finanzamt bestimmten angemessenen Termin eine Steueranmeldung nach amtlichem Muster einzureichen, in der Angaben über die einbezogenen Fahrzeuge, die Besteuerungsgrundlagen und über die selbst berechnete Steuer enthalten sind. Die errechnete Steuer ist bis zum 15. Februar jedes Kalenderjahres oder zu den vom Finanzamt festgesetzten Terminen zu entrichten; § 11 Abs. 2 ist auf die Summe der angemeldeten Steuer entsprechend anzuwenden.
(3) Treten während eines Kalenderjahres Veränderungen im Fahrzeugbestand oder in der Höhe der Steuer ein, ist dies in einer Steueranmeldung zu berücksichtigen, die einen Monat nach Ende jeden Kalenderjahres oder auf Grund besonderer Aufforderung des Finanzamtes abzugeben ist.
(4) Das Finanzamt stellt für jedes in das Abrechnungsverfahren einbezogene Fahrzeug eine amtliche Steuerkarte aus, in der auf dem für die Steuermarke vorgesehenen Feld der Genehmigungsbescheid für das Abrechnungsverfahren anzugeben ist. § 12a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die im Abrechnungsverfahren angemeldete Kraftfahrzeugsteuer ist eine Außenprüfung zulässig. Die Prüfer sind berechtigt, alle Fahrzeuge des Fahrzeughalters zu besichtigen und zu diesem Zweck auch Grundstücke oder Betriebsräume Dritter zu betreten."
36.
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1979 (BGBl I S. 2185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2436)
a)
In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
"4.
wenn für Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Steuer durch Steuermarken (§ 12a des Gesetzes) entrichtet wird,
5.
wenn die Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren nach § 12b des Gesetzes besteuert werden."
b)
Dem § 5 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4.
Bei dem Übergang vom Steuerkartenverfahren zum automatisierten Festsetzungs- und Erhebungsverfahren teilen die Zulassungsbehörden dem zuständigen Finanzamt alle erforderlichen Daten mit, insbesondere die Höhe der bisher durch Steuermarken entrichteten Steuer."
c)
Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Entscheidet das Finanzamt nach § 3g Abs. 8 des Gesetzes oder nach § 12a Abs. 2 des Gesetzes anstelle der Zulassungsbehörde, hat es die Entscheidung in geeigneter Weise in den Fahrzeugpapieren zu vermerken und die Zulassungsbehörde zu unterrichten."
37.
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 13. März 1985 (BGBl. I S. 554)
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht in ausreichender Zahl Bewerber zur Verfügung stehen, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, gelten die in Anlage I Kapitel XIX zum Vertrag vereinbarten Übergangsregelungen zum Bundesbeamtengesetz entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einführung der Beamten des höheren Dienstes."
38.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1982 (BGBl. I S. 1257)
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für die Bestellung zum hauptamtlich Lehrenden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet."
39.
Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1446)
In § 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie das Land Berlin für den Teil, für den das Gesetz bisher nicht galt, haben den Gesetzgebungsauftrag nach Satz 2 bis zum 31. März 1991 zu erfüllen."
40.
Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518)
Der Vertrag wird in der Anlage I Artikel 5 um folgenden Absatz ergänzt:
"(8) Ist für ein Guthaben einer natürlichen oder juristischen Person oder Stelle kein Umstellungsantrag gestellt worden, kann das kontoführende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten und mit Zustimmung der Prüfbehörde Währungsumstellung beim Minister der Finanzen die Umstellung des am 30. Juni 1990 vorhandenen, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthabens in Deutsche Mark vornehmen, wenn die Nicht-Umstellung eine besondere Härte darstellt. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn Mittel der öffentlichen Hand oder zur Fortführung von Betrieben dringend erforderliche Mittel nicht umgestellt werden oder bei natürlichen Personen durch die Nicht-Umstellung ein unangemessener Nachteil entstünde. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Die Prüfbehörde hat die Deutsche Bundesbank von allen Anträgen zu unterrichten."
41.
Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglieder in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1782) wird aufgehoben.
42.
Drittes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 1, 3 und 4 werden gestrichen.
b)
Die in Buchstabe a) aufgeführte Änderung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
43.
Die Verordnung des Landes Berlin vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 745) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
44.
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518)
Der XI. Abschnitt (§§ 161 bis 166) wird aufgehoben.

45.
Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der in Abwicklung"
§ 1
Gründung der Anstalt
Hiermit wird die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (Anstalt) gegründet. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
§ 2
Übertragung von Rechten und Pflichten der "Staatlichen Versicherung der DDR"
Auf die Anstalt werden hiermit die Rechte und Pflichten des Versicherers aus den privaten Versicherungsverhältnissen übertragen, die bis zum 30. Juni 1990 bei dem unter der Firma "Staatliche Versicherung der DDR" handelnden Versicherungsunternehmen entstanden sind, soweit sie nicht auf die Deutsche Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft übergegangen sind.
§ 3
Aufgabe der Anstalt
Aufgabe der Anstalt ist die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse, die nach § 2 auf sie übertragen worden sind. Die Anstalt kann sich dazu anderer Unternehmen bedienen; die insofern bereits getroffenen Vorkehrungen werden nach Möglichkeit beibehalten.
§ 4
Vorstand
Der Vorstand des Unternehmens besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
§ 5
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen. Sie werden vom Bundesminister der Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
§ 6
Satzung der Anstalt
Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen.
§ 7
Aufsicht
Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.
§ 8
Rechnungslegung
Die Anstalt ist zur Rechnungslegung nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften verpflichtet.
§ 9
Abwicklungs- und Verwaltungskosten
Die aus § 3 folgenden Abwicklungskosten und die Kosten der Verwaltung der Anstalt trägt die durch das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) errichtete Treuhandanstalt.
§ 10
Auflösung der Anstalt
Der Bundesminister der Finanzen löst die Anstalt auf, sobald die nach § 2 auf sie übergegangenen Versicherungsverhältnisse abgewickelt sind.
46.
Gesetz über die Überleitung der Staatsbank Berlin
§ 1
Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach einer Übertragung der Beteiligung auf Länder oder nach einer Übertragung nach § 2 begründet werden. Satz 1 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und nach Herstellung der deutschen Einheit in das nicht rechtsfähige Sondervermögen nach Artikel 23 Abs. 1 des Einigungsvertrages übernommen. Als Inanspruchnahme aus der Gewährträgerhaftung gelten auch Leistungen zu ihrer Abwendung.
§ 2
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages sowie zur Herstellung einer gesunden Struktur der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Vermögen der Staatsbank Berlin als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Staatsbank Berlin, jeweils als Gesamtheit, gegebenenfalls ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des Vermögens abzuwickeln.
(2) Vor Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin und der beteiligten Rechtsträger zu hören.
(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt wirksam. Das Vermögen der Staatsbank Berlin geht einschließlich der Verbindlichkeiten, gegebenenfalls nach Maßgabe der in der Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung bezeichneten Rechtsträger über. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Staatsbank Berlin. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben.
(4) Im Falle der Übertragung von Vermögen der Staatsbank Berlin auf die Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank kann diese für die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder die Aufgabe einer gemeinsamen Landesbank übernehmen.
47.
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds"
§ 1
Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen "Kreditabwicklungsfonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet.
§ 2
Zweck des Fonds
(1) Der Fonds übernimmt
1.
die bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehende Gesamtverschuldung des Republikhaushalts,
2.
die Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen gemäß Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
3.
die Verpflichtungen des Bundes aus der Gewährträgerhaftung für die Staatsbank Berlin gemäß Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,
4.
die Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den Fonds keine Anwendung.
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet den Fonds.
§ 4
Vermögenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
§ 5
Kreditermächtigungen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen
1.
zur Tilgung von Schulden des Fonds,
2.
zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
3.
zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds im Wege der Marktpflege bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel.
(2) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Schatzwechseln nach dem in § 20 Abs. 2 des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(3) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.
(4) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.
§ 6
Erstattung
Der Bund und die Treuhandanstalt erstatten dem Fonds jeweils die Hälfte der von ihm erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum ersten Tage des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Fonds die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat. Der Bundesminister der Finanzen fordert die Zahlungen unter Beifügung einer Übersicht an, aus der die Summe der Zinsleistungen und die von den Beteiligten zu tragenden Anteile hervorgehen.
§ 7
Wirtschaftsplan
Für den Fonds wird ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
§ 8
Jahresrechnung
(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.
(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
§ 9
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§ 10
Gleichstellung mit Bundesbehörden
Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 11
Verteilung der Schulden
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen die Treuhandanstalt, der Bund und die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Land Berlin die beim Fonds zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518). Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Anteile der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Landes Berlin an dem von der Gesamtheit der beigetretenen Länder zu übernehmenden Betrag werden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl bei Herstellung der Einheit Deutschlands ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.
§ 12
Auflösung des Fonds
Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelöst.