Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1430)
- 1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
"Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus den in den Abbaugebieten A belegenen Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum, Bewilligungen) für die Aufsuchung, Gewinnung, Aneignung und Aufbereitung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Bodenschätze ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten A untertägig tätigen Unternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten gelten."
- 2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
"Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus dem Recht zur untertägigen Untersuchung und Gewinnung von Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalzen in den Abbaugebieten B ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten B untertägig tätigen Unternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten gelten."
- 3.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
"Das in den Abbaugebieten A tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 näher bezeichneten Bedingungen einzuhalten. Das in den Abbaugebieten B tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 näher bezeichneten Bedingungen in gleicher Weise auf seiner Seite der Markscheide einzuhalten."