Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899)
"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,
- 1.
die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder
- 2.
eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."