Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)
Anlage I Kap X G II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet G - Tierärzte
Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
1.
Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBl. I S. 932),
a)
§ 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
bb)
In den Absätzen 1a bis 4 wird jeweils nach dem Hinweis auf Absatz 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.
cc)
In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
b)
In den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 und § 15a wird jeweils nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.
c)
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
d)
In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
e)
§ 13 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die Tierärztliche Hauptprüfung abgelegt hat."
bb)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Satz 2 oder" gestrichen.
cc)
In Absatz 5 werden die Worte "§ 4 Abs. 1 Satz 2 oder" gestrichen.
f)
Dem § 15 werden folgende Absätze angefügt:
"(4) Eine Approbation oder Bestallung, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes und eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige befristete schriftliche Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 12 Abs. 2 der Anordnung über die Approbation als Tierarzt vom 3. Juli 1974 (GBl. I Nr. 35 S. 337) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.
(6) Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, schließen die Ausbildung nach den dort bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften ab. Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung steht dem Abschluß des Studiums der Veterinärmedizin durch die bestandene Tierärztliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die das Studium der Veterinärmedizin nach dem Wirksamwerden des Beitritts aufnehmen, gelten die Vorschriften der Approbationsordnung für Tierärzte vom Beginn dieses Studiums an."
2.
Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 (BGBl. S. 600)
a)
§ 64 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
bb)
In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.
b)
§ 67 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin an einer Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land
1.
Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern,
2.
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin,
3.
Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen,
4.
Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hessen,
5.
Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Sachsen,
die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nicht begründet ist, trifft die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen die Entscheidung."
c)
Dem § 69 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Hinsichtlich der Studierenden der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, gilt § 2 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß die belegten Pflichtlehrveranstaltungen die in Anlage 1 zu § 2 aufgeführten Fachgebiete enthalten müssen. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 58 können Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten der in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete fortsetzen, diese Ausbildung an den bisher üblichen Ausbildungsstätten ableisten. Die Vorschriften des § 63 gelten für diese Studierenden mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1996 anstelle einer praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c eine praktische Ausbildung von mindestens 6 Monaten nach Bestehen der Tierärztlichen Hauptprüfung abgeleistet werden kann."