(2) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Finanzbehörde in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.
§ 7
(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:
- 1.
wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;
- 2.
wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) Für die Erhebung der anderen in § 6 Abs.1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 8
(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die Ehegatten zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt, so ist die gegen beide Ehegatten festgesetzte Maßstabsteuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten ergeben würden. Die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer des der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen. Entsprechendes gilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
§ 9
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Vorschriften des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen werden die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Anforderung von den zuständigen Landesbehörden und von den Gemeinden, Kreisen und kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen übermittelt.
(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche, Kirchengemeinde oder Verband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 10
Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Festsetzung und Erhebung sowie Durchführung des Jahresausgleichs), der Kirchensteuer vom Vermögen sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, daß der Kirchensteuersatz innerhalb eines Landes einheitlich ist. Die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Vomhundertsätze als Zuschläge zur Maßstabsteuer zu verständigen. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der jeweiligen Landesregierung und den Kirchen vereinbart.
§ 11
(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik mit dem für den Ort der Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die zuständige oberste Finanzbehörde des Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie in der Deutschen Demokratischen Republik nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts der Deutschen Demokratischen Republik entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
§ 12
(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
§ 13
Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze oder, soweit kommunale Stellen die Maßstabsteuer einziehen, durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 14
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.
(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.
Abschnitt III
Rahmenregelung für andere steuerberechtigte Religionsgemeinschaften
§ 15
Die §§ 4 bis 14 finden auf andere als die in § 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.
Abschnitt IV
Melderechtliche Regelungen
§ 16
(1) Die Meldebehörden erheben als Meldedaten auch die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts. Die Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen im Rahmen dieses Gesetzes nur zur Feststellung der Kirchensteuerpflicht verwendet werden.
(2) Bestehen Zweifel über die Richtigkeit der bei der Meldebehörde vorhandenen Daten über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, so sind auf Antrag des Betroffenen zunächst die nach seiner Auffassung zutreffenden Angaben als Meldedaten zu führen. Die Meldebehörde hat die Abweichung der beteiligten Religionsgesellschaft mitzuteilen.
§ 17
Die Meldebehörden und die zuständigen kirchlichen Stellen nehmen zum Zwecke der Feststellung der für die Kirchensteuererhebung erforderlichen Daten der Kirchenangehörigen, einschließlich der amtlichen Bezeichnung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts, den erforderlichen Datenaustausch vor.
§ 18
Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, notwendige Einzelheiten der Erhebung, der Speicherung, der Weiterleitung und der Verwendung von Daten, die für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer erforderlich sind, zur Sicherung des Datenschutzes durch Verordnung zu regeln.
§ 19
Allgemeine melderechtliche Vorschriften über die Kirchenzugehörigkeit bleiben unberührt.
Abschnitt V
Anwendungsvorschrift
§ 20
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erstmals für das am 1. Januar 1991 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, daß die Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1990 zufließen.
(2) Soweit für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer vor dem 1. Januar 1991 Feststellungen oder Datenübermittlungen erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage nach der Verkündung anzuwenden."
- 6.
Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1076)
- 7.
Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1260)
- 8.
Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333)
- 9.
Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 809)