Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Deutschen Demokratischen Republik für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Haushaltsjahres 1990 (Haushaltsgesetz 1990) vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 787) gilt als Teil des Bundeshaushalts 1990 nach Maßgabe folgender Bestimmungen fort:
- a)
In § 5 Abs. 1 ist die Zahl "8.000.000.000" durch die Zahl "12.000.000.000" zu ersetzen.
- b)
In § 11 Abs. 2 treten an die Stelle des § 35 der Haushaltsordnung der Republik und der Betragsgrenze gemäß § 35 Abs. 3 Satz 4 der Haushaltsordnung der Republik § 37 der Bundeshaushaltsordnung und § 5 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1990.
- c)
In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle von § 21 der Haushaltsordnung der Republik § 23 der Bundeshaushaltsordnung.
- d)
In § 15 Abs. 1 werden die Worte "22. Juli 1990" durch die Worte "1. Juli 1990" ersetzt.
- 2.
Das Gesetz vom 6. Juli 1990 über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise - Kommunalvermögensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660)
mit folgender Maßgabe:
- a)
Den Gemeinden, Städten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende Vermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finanzvermögen) in Übereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26 Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages zu übertragen.
- b)
In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt."
- 3.
Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 621)
mit der Maßgabe, daß diese Verordnung im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes als Bundesrecht gilt.
- 4.
Die Verordnung vom 4. Juli 1990 zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Währungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen und Verrechnungseinheiten) und Deutsche Mark gegenüber Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin (GBl. I Nr. 42 S. 662)
mit folgender Maßgabe:
Alle Kostenfragen sind entsprechend den Festlegungen zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 24 des Einigungsvertrages zu behandeln.
- 5.
Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30. März 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 251), geändert durch Anordnung Nr. 2 über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1426)
mit folgender Maßgabe:
Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin ändern, soweit dies zur Herstellung einer gesunden Struktur des genossenschaftlichen Bankwesens und zur Anpassung der Rechtsverhältnisse der Genossenschaftsbank Berlin an die anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann auch die Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen oder zugelassen werden. Nach Herstellung der deutschen Einheit geht die Verordnungsermächtigung auf den Bundesminister der Finanzen über.
- 6.
Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz) vom 24. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1325)
mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
- 7.
Die Durchführungsbestimmung zum Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1327)
mit folgender Maßgabe:
Sie bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft.
- 8.
§§ 2 bis 4 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1270)
mit folgender Maßgabe:
Sie bleiben in Kraft.
- 9.
§§ 2 und 3 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)
mit folgender Maßgabe:
Sie bleiben in Kraft.
- 10.
§§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)
mit folgender Maßgabe:
Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
- 11.
§§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung von Kulturen der privaten Gartenbaubetriebe und anderen hauptberuflichen Pflanzenproduzenten vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)
mit folgender Maßgabe:
Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.