(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
- 1.
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
- 2.
die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:
- 1.
posttraumatische Belastungsstörungen,
- 2.
Anpassungsstörungen,
- 3.
sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
- 4.
Angststörungen,
- 5.
affektive Störungen,
- 6.
somatoforme Störungen,
- 7.
akute vorübergehende psychotische Störungen.