(1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann auf Antrag von der Bundesanstalt als Einlagensicherungssystem anerkannt werden, wenn das System
- 1.
die Entschädigung der Einleger der dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der §§ 5 bis 16 übernimmt,
- 2.
die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und
- 3.
hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bietet.