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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV)
§ 1 Anwendungsbereich

Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.