Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen (Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung - EJTAnV) § 6Aufsicht
Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.