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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung - 1. EKrV)
§ 2
Zusammensetzung der Kostenmasse
Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus
1.
Grunderwerbskosten,
2.
Baukosten,
3.
Verwaltungskosten.
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