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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Verwaltung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die Hansestadt Hamburg
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft.
(2) Der
Reichsverkehrsminister
erläßt die zur Durchführung ... dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
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