| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
| 1 | 2 und 3 | 
| 1 | 2 | 3 | 4 | 
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 1) (§ 4 Nr. 1) | - a)
 Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
 gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
 Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
 wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
 wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 
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  während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 1) (§ 4 Nr. 2) | - a)
 Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
 Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
 Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
 Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 1) (§ 4 Nr. 3) | - a)
 Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
 berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
 Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
 Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 
  | 
| 4 | Umweltschutz 1) (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
 mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
 für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
 Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
 Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 
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| 5 | Technische Kommunikation 1) (§ 4 Nr. 5) | - a)
 Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen - b)
 Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden - c)
 Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten, insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen 
  | 2 |   | 
- d)
 Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, insbesondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Installationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen - e)
 technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und technische Informationen lesen und anwenden 
  |   | 2 | 
| 6 | Betriebliche Kommunikation 1) (§ 4 Nr. 6) | - a)
 Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - b)
 Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben - c)
 betriebliche Informationssysteme nutzen - d)
 berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz beachten 
  | 2 |   | 
- e)
 Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungsmerkmale erläutern und in die Nutzung einweisen - f)
 Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen - g)
 Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwenden - h)
 Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten und bestellen 
  |   | 2 | 
| 7 | Planen der Auftragsabwicklung 2) (§ 4 Nr. 7) | - a)
 Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes nach Tabellen auswählen - b)
 Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, auswählen 
  | 2 |   | 
- c)
 Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen - d)
 elektrische Schutzmaßnahmen festlegen - e)
 Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes festlegen - f)
 Materialverbrauch ermitteln 
  |   | 4 | 
| 8 | Vorbereiten der Auftragsausführung 2) (§ 4 Nr. 8) | - a)
 Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen entnehmen - b)
 Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe nach terminlichen Vorgaben planen 
  | 2 |   | 
- c)
 Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt handeln - d)
 Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machen - e)
 dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bauseitige Leistungen festlegen - f)
 Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden und anderen Gewerken abstimmen - g)
 Fremdleistungen prüfen und überwachen - h)
 erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen - i)
 bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und anderen Gewerken Informationen austauschen und zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen informieren und Alternativen aufzeigen 
  |   | 4 | 
| 9 | Einrichten und Abräumen der Montagestelle 2) (§ 4 Nr. 9) | - a)
 Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten - b)
 persönliche Schutzausrüstungen auswählen und disponieren - c)
 Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen 
  | 2 |   | 
- d)
 Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie montagegerecht bereitstellen - e)
 Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen warten, pflegen und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten - f)
 Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen - g)
 Montagestelle sichern 
  |   | 6 | 
| 10 | Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen (§ 4 Nr. 10) | - a)
 Längen, Flächen und Winkel messen und prüfen - b)
 Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und gewindeschneiden - c)
 Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zuschneiden, lochen, biegen und richten - d)
 Schraubverbindungen herstellen und sichern - e)
 Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische und elektrische Beanspruchung herstellen 
  | 10 |   | 
- f)
 Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen herstellen - g)
 Bleche und Profile aus Metall schweißen 
  |   | 8 | 
| 11 | Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken 3) (§ 4 Nr. 11) | - a)
 Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen - b)
 Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten 
  | 8 |   | 
- c)
 Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, verdrahten und kennzeichnen - d)
 Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - e)
 Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren 
  |   | 14 | 
| 12 | Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln 2) 3) (§ 4 Nr. 12) | - a)
 Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen 
  | 4 |   | 
- b)
 Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, zu transportierendes Gut anschlagen, Transport sichern und durchführen - c)
 Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern - d)
 Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen 
  |   | 12 | 
| 13 | Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen 2) 3) (§ 4 Nr. 13) | - a)
 Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zurichten - b)
 Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren 
  | 6 |   | 
- c)
 ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen - d)
 Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken an Betriebsmittel anschließen 
  |   | 14 | 
| 14 | Installieren von elektrischen Anlagen 2) 3) (§ 4 Nr. 14) | - a)
 Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinationen und Installationsverteiler, aufstellen und anschließen - b)
 Beleuchtungsanlagen installieren 
  | 6 |   | 
- c)
 Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, montieren und anschließen - d)
 elektrische Maschinen anschließen - e)
 Stelleinrichtungen einbauen und anschließen - f)
 Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen 
  |   | 16 | 
| 15 | Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen 3) (§ 4 Nr. 15) | - a)
 Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler abschätzen und Meßschaltungen aufbauen - b)
 Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messen - c)
 Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle prüfen 
  | 4 |   | 
- d)
 Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfen - e)
 Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Geräten prüfen sowie Sollwerte einstellen - f)
 Isolationsprüfung durchführen - g)
 Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfen - h)
 Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen - i)
 mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen - k)
 Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen - l)
 Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen - m)
 Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durchführen 
  |   | 8 | 
| 16 | Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen 3) (§ 4 Nr. 16) | - a)
 mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schaltungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben 
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- b)
 Geräte und Anlagenteile inspizieren - c)
 Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten 
  |   | 10 | 
| 17 | Dokumentation 3) (§ 4 Nr. 17) | - a)
 Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktualisieren 
  | 2 |   | 
- b)
 verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren - c)
 Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren 
  |   | 4 | 
|   | 
- 1)
 Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden. - 2)
 Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden. - 3)
 Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden. 
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