1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwenden - b)
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden - c)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden - d)
Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen - e)
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten, technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden - f)
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - g)
Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten - h)
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen - i)
Standardsoftware anwenden, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware - j)
Daten sichern, pflegen und archivieren - k)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten - l)
Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
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2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten - b)
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen - c)
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
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4 | |
| | - d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen - e)
Aufgaben im Team planen
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- f)
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen - g)
verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen - h)
Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und Kundinnen und mit anderen Gewerken abstimmen - i)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen - j)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
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3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren - b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
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- c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen - d)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
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4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten - b)
Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen - c)
Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten - d)
Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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- e)
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten - f)
Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln - g)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten - h)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
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| | - i)
Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie bei der Produktauswahl beraten - j)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen - k)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken - l)
Lösungsvarianten präsentieren und begründen - m)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten - n)
Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen - o)
Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen - p)
Reklamationen prüfen und bearbeiten - q)
Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten - r)
bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
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5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren - b)
Urheberrechte berücksichtigen und einhalten - c)
technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
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- d)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen - e)
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
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6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. - b)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften beurteilen - c)
Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen - d)
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen (Basisschutz) - e)
Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - f)
Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
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| | - g)
Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - h)
Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - i)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz) - j)
Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren - k)
Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben - l)
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
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7 | Analysieren technischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkomponenten sowie Wechselwirkungen zwischen den Systemkomponenten erfassen - b)
Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen - c)
Kraft- und Energiefluss sowie Informationsfluss in technischen Systemen analysieren - d)
Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen identifizieren, insbesondere die entsprechenden Prozessschritte und technischen Systeme - e)
Prozesse analysieren - f)
Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken und Betriebssystemen beurteilen
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8 | Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
elektrische Größen berechnen, messen und bewerten - c)
Diagnosegeräte und -software handhaben und Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren - d)
Kenndaten und Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten prüfen und thermische Einflüsse beachten - e)
Schaltungen mit logischen Grundfunktionen analysieren und bewerten - f)
Signale an Schnittstellen prüfen
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- g)
Sensorik und Aktorik, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen - h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
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9 | Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Systematik der Fehlersuche anwenden - b)
Geräte instand setzen und dabei die Vorschriften zur elektrotechnischen Sicherheit und zur elektromagnetischen Verträglichkeit beachten - c)
technische Prüfungen durchführen und protokollieren
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10 | Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen - b)
vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel beurteilen und Änderungen planen - c)
Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen - d)
Leitungswege und Gerätemontageorte festlegen und dabei die örtlichen Gegebenheiten und die elektromagnetische Verträglichkeit beachten - e)
Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden - f)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen zurichten und befestigen - g)
Materialien insbesondere durch Sägen, Bohren, Senken und Gewindeschneiden bearbeiten sowie Verbindungstechniken anwenden - h)
Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern - i)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen - j)
Baugruppen zerlegen und montieren und defekte Teile austauschen - k)
Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - l)
Energie-, Kommunikations-, Breitband- und Hochfrequenzleitungen und -kabel auswählen, zurichten und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten - m)
Baugruppen und Geräte verdrahten und in Betrieb nehmen - n)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen - o)
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
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- p)
Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen - q)
Komponenten des inneren Blitz- und Überspannungsschutzes, Schaltgeräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - r)
geleistete Arbeiten mit anderen Gewerken und der Planung abstimmen, Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) anpassen
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11 | Montieren und Installieren von Netzwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden - b)
Standardsoftware und Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen auswählen, konfigurieren und anpassen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren - c)
Informationsübertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
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| | - d)
Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen - e)
Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken beurteilen - f)
Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen - g)
Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
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12 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Sensoren und Aktoren prüfen, parametrieren und einstellen
| 2 | |
- b)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - c)
Steuerungen und Regelungen programmieren, installieren und in Betrieb nehmen
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