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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz* (Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung BBiG - ElekMaschBBBiGAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 718 - 725)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
 1Durchführen von
betrieblicher und technischer Kommunikation sowie
Informationsverarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwenden
b)
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden
c)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden
d)
Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen
e)
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden
f)
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
h)
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen
i)
Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden
j)
Daten sichern, pflegen und archivieren
k)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten
l)
Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
4 
 2Planen und Organisieren der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
c)
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen







4
 
  
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
e)
Aufgaben im Team planen
  
f)
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g)
verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführen
h)
Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten abstimmen
i)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
j)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
 2
 3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
4 
c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
d)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
 2
 4Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten
b)
Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
c)
Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
d)
Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
2 
e)
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
f)
Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln
g)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
h)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
  
  
i)
Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten
j)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen
k)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
l)
Lösungsvarianten präsentieren und begründen
m)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
n)
Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern, sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
o)
Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
p)
Reklamationen prüfen und bearbeiten
q)
Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten
r)
bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
 







2
 5Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und
Informationssicherheitskonzepten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren
b)
Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
c)
technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
4 
d)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
e)
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
 2
 6Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen
an elektrischen Anlagen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.
b)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
c)
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen (Basisschutz)
d)
Isolationswiderstände messen und Schleifenwiderstände ermitteln und Ergebnisse beurteilen
e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz)









16
 
  
f)
Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
g)
Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
h)
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
i)
Schutz- und Potentialausgleich prüfen und beurteilen
  
 7Analysieren maschinen- und antriebstechnischer Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkomponenten sowie die Wechselwirkungen zwischen den Systemkomponenten erfassen
b)
elektrische Maschinen nach Art und Anwendung unterscheiden
4 
c)
Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen
d)
Prozesse, in denen die Systeme eingesetzt werden, identifizieren und Ein- und Ausgangsgrößen sowie Prozessschritte und ausführende Instanzen ermitteln
e)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten abstimmen
f)
vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen und Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
g)
Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen
h)
Komponenten der Antriebstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, auswählen
 13
 8Messen und Auswerten
physikalischer Kennwerte an elektrischen Maschinen und Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen berechnen, messen und bewerten
5 
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstechnik analysieren
f)
systematische Fehlersuche durchführen
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich Funktion prüfen und bewerten
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und ihre Funktion prüfen und bewerten
 10
 9Montieren und Instandsetzen mechanischer Bauteile und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
b)
Materialien bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Reiben, Drehen und Fräsen
c)
Materialien verbinden und fügen
d)
Gefährdungen in Bezug auf Lärm, Staub und Fasern, insbesondere Asbest sowie chemische und biologische Gefahrenstoffe, erkennen
10 
  
e)
Wellen und Bohrungen messen, Messergebnisse bewerten und Passungen auswählen
f)
mechanische Komponenten, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Lager, instand setzen und austauschen und dabei Gesichtspunkte der Energieeffizienz berücksichtigen
g)
Schmierstoffe unterscheiden und nach Herstellervorgaben einsetzen
 10
10Herstellen von Wicklungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Wickeldaten aufnehmen
b)
Wickelpläne lesen und skizzieren
c)
Isolationen anfertigen und dabei die mechanische, elektrische, chemische und thermische Belastung berücksichtigen
d)
Spulen wickeln und überprüfen
13 
e)
Wicklungen herstellen, einbauen, schalten, bandagieren, isolieren und überprüfen
f)
Wicklungen imprägnieren und dabei Sicherheitsvorschriften einhalten und Verarbeitungshinweise und Herstellerhinweise berücksichtigen
g)
Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen herstellen und einbauen
 18
11Installieren, Verdrahten und Anschließen von elektrischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Leitungen und Kabel auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
b)
Leitungen und Kabel installieren
c)
Aus- und Einbauen von elektrischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen
7 
d)
Leitungswege und Gerätemontageorte nach gültigen Bestimmungen, Regeln und Vorschriften festlegen
e)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
f)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten und diese Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für das Recycling und die Entsorgung bereitstellen
 9
12Installieren und Inbetriebnehmen von analogen und digitalen Steuerungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
b)
Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen
c)
elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und dabei Herstellerangaben, Kundenanforderungen und Umgebungsbedingungen berücksichtigen und Sicherheitsvorschriften beachten
d)
Frequenzumrichter auswählen und parametrieren
  
  
e)
analoge und digitale Steuerungen erstellen, programmieren und ändern
f)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
g)
Leitungen und Kabel auswählen und verlegen und dabei ihre elektromagnetische Verträglichkeit und die Datentechnik berücksichtigen
h)
Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
i)
Steuerungen von Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen in Betrieb nehmen
 15
13Integrieren von elektrischen Maschinen und Anlagen
in informationstechnische Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
2 
c)
elektrische Anlagen und Maschinen in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
e)
Sensorik einbinden und Daten erfassen und auswerten
 5
14Instandhalten und Instandsetzen von Antriebs-,
Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
technische Zeichnungen und Dokumente prüfen und anpassen
b)
Funktion von Baugruppen prüfen und defekte Teile austauschen
3 
c)
Wartungspläne anwenden
d)
Wartung und zustandsorientierte Instandhaltung durchführen und dokumentieren
e)
Störungen erkennen, Störungsmeldungen aufnehmen und analysieren, Lösungsvorschläge unterbreiten und Störungen beheben
f)
stationäre und mobile Antriebssysteme instand setzen
g)
technische Prüfungen, insbesondere Abnahmeprüfungen, nach Instandsetzung durchführen und protokollieren
h)
rotierende Teile auswuchten, Maschinen ausrichten und Schwingungsanalysen durchführen
i)
Energiespeichersysteme warten, instand setzen und fachgerecht entsorgen
j)
stationäre und mobile Energieerzeuger warten und instand setzen
 16
 
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
 
  
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern



während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nachhaltiges Handeln entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen und die beschafften Informationen prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
während
der gesamten
Ausbildung