ElektroGBattGGebV
Ausfertigungsdatum: 20.10.2015
Vollzitat:
"Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2124) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2021 I 5231 |
Hinweis: | Änderung durch Art. 1 V v. 5.12.2022 I 2124 (Nr. 48) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Ersetzt V 2129-43-1 v. 6.7.2005 I 2020 (ElektroGKostV) |
(+++ Textnachweis ab: 24.10.2015 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 18.11.2020 I 2497 mWv 1.1.2021
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
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Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | ||
Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||
1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 12,40 |
1.2 | Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 24,10 |
1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 70,20 bis 2 036,50 |
1.4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 102,10 |
1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 16,50 |
1.6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 9,60 |
1.7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 | 113,00 |
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | ||
1.8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung | 45,30 |
1.9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung | 17,30 |
1.10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 10,00 |
1.11 | Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung je Zulassung oder Änderung der Zulassung | 1 371,00 |
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | ||
1.12 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 112,80 |
1.13 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 40,10 |
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||
1.14 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1 630,80 |
1.15 | Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.14 nach Änderung eines (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderungsmitteilung | 241,40 |
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||
1.16 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 110,10 |
1.17 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG je Zertifikat und Anzeige | 302,00 |
Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||
1.18 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 9,20 |
1.19 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 9,20 |
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||
1.20 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 109,70 |
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG) | ||
Registrierung (§ 20 Absatz 1 BattG) | ||
2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 29,20 |
2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 177,70 bis 5 154,60 |
2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 8,40 |
Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG) | ||
2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem | 1 049,10 bis 12 590,10 |
2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 21,50 |
2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage | 115,90 bis 2 203,50 |
2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung | 658,90 |
Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) | ||
2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 124,70 |
2.9 | Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung Mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 0,80 |
2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 27,80 bis 529,70 |
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG | ||
3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Hersteller oder Bevollmächtigter | 166,40 |
3.2 | Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Änderungssitzung | 4,60 |
3.3 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.16 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG | 26,60 bis 239,60 |