- 1.
Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial für militärische Zwecke,
- 2.
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
- 3.
Geräte, die
- a)
speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerätetyps konzipiert sind und installiert werden sollen,
- b)
ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und
- c)
nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden können,
- 4.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
- 5.
ortsfeste Großanlagen,
- 6.
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrisch angetriebenen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind,
- 7.
bewegliche Maschinen,
- 8.
aktive, implantierbare medizinische Geräte,
- 9.
Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind, das zum ständigen Betrieb an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,
- 10.
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,
- 11.
Pfeifenorgeln.