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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung - EltLastV)
§ 6 

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk
1.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie dienenden Anlagen;
2.
die Elektrizitätsübergabestelle der von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffenen Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.