(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372
 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Stoff | höchstzulässiger Gehalt  im Extraktionslösungsmittel | 
|---|
Arsen  Blei | 1 mg/kg  1 mg/kg | 
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.