zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge 1 (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular