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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten (Kooperationsvertrag Ems-Dollart)
Art 2 

In den Gebietsteilen, die nach Artikel 11 des Vertrages Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Vertrages die im Land Niedersachsen geltenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit sie in diesem Gebiet nicht bereits zuvor in Kraft waren.