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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)
§ 8 Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge

(1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Internationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.
(2) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Internationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km 35,785 nur ein weißes Rundumlicht zu führen. Regel 26 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.