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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln* (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG)
§ 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt

(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.
(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.