Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für
- 1.
die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
- 2.
den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
- 3.
die Planung,
- 4.
die Erkundung,
- 5.
die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
- 6.
die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.