Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie 
- 1.
- geringfügig sind, 
- 2.
- üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und 
- 3.
- verbraucht werden  - a)
- in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und 
- b)
- im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.