Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie
- 1.
geringfügig sind,
- 2.
üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
- 3.
verbraucht werden
- a)
in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
- b)
im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.