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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern (Entwicklungsländer-Steuergesetz - EntwLStG)
§ 1 Steuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern

(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, Kapitalanlagen in Entwicklungsländern vornehmen, können zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. Die Rücklage darf bei Kapitalanlagen
1.in Entwicklungsländern der Gruppe 1100 vom Hundert
 und 
2.in Entwicklungsländern der Gruppe 240 vom Hundert

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen nicht übersteigen. Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an gewinnerhöhend aufzulösen
1.
bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 1
jährlich mit mindestens einem Zwölftel,
2.
bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 2,
a)
für die das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund von Nachweisen des Steuerpflichtigen bestätigt hat, daß sie in besonders beschäftigungswirksamen Unternehmen vorgenommen wurden und damit geeignet sind, der Arbeitslosigkeit in Entwicklungsländern entgegenzuwirken,
jährlich mit mindestens einem Zwölftel;
maßgeblich für die Beurteilung der Beschäftigungswirksamkeit sind die Verhältnisse nach Ablauf des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs,
b)
in den übrigen Fällen
jährlich mit mindestens einem Sechstel.
Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 ist, daß die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können.
(2) Bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 2, bei denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Berücksichtigung der Belange des Entwicklungslandes die besondere Förderungswürdigkeit für die rohstoff- oder energiepolitische Zusammenarbeit bestätigt hat, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Rücklage bis zur Höhe von 60 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen gebildet werden kann und spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Zwölftel aufzulösen ist.
(3) Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
1.
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die anläßlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind,
2.
Darlehen, die an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern im Zusammenhang mit der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens hingegeben worden sind, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen
a)
der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen vor Ablauf von drei Jahren nach der Darlehnshingabe gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Kapitalgesellschaft einzubringen ist oder
b)
die Darlehen vor Ablauf von sechs Jahren seit der Hingabe weder ganz noch zum Teil zurückzuzahlen sind und
aa)
der Darlehnsgeber im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 15 vom Hundert, bei Darlehen an Kapitalgesellschaften, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Gewinnung von Bodenschätzen zum Gegenstand haben, mit mindestens 5 vom Hundert, am Kapital der darlehensempfangenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
bb)
für die Darlehen an Stelle einer Verzinsung ausschließlich eine Beteiligung am Gewinn gewährt wird oder
cc)
durch die darlehnsempfangende Kapitalgesellschaft mindestens bis zum Ablauf von sechs Jahren seit der Hingabe des Darlehns zu einem nicht unerheblichen Teil Wirtschaftsgüter unter Benutzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Plänen, Mustern, Verfahren oder gewerblichen Erfahrungen und Kenntnissen des Darlehnsgebers hergestellt oder unter einem Warenzeichen des Darlehnsgebers vertrieben werden,
3.
Einlagen in Personalgesellschaften in Entwicklungsländern zum Zweck der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens und
4.
Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwicklungsländern zum Zweck der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung zugeführt worden ist,
wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder fast ausschließlich
die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen oder
die Gewinnung von Bodenschätzen oder
die Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen, oder
den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft
zum Gegenstand hat. Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihnen bestimmte Stelle die entwicklungspolitische und verkehrspolitische Förderungswürdigkeit der Kapitalanlage bestätigt. Für Darlehen wird die Rücklage unter der Bedingung gewährt, daß
1.
im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die Darlehnsforderung fristgerecht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird und
2.
im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b die Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt werden.
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 sind auch dann begünstigt, wenn sie vom Steuerpflichtigen nicht unmittelbar, sondern in der Weise vorgenommen werden, daß
1.
der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Entwicklungsland erwirbt, wenn die Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft mehr als ein Viertel des Kapitals umfaßt und die Kapitalgesellschaft
a)
ausschließlich an anderen Kapitalgesellschaften oder an Personengesellschaften in Entwicklungsländern beteiligt ist oder
b)
eine eigene Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 letzter Halbsatz ausübt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften in Entwicklungsländern hält, und
2.
die für den Beteiligungserwerb aufgewendeten Mittel von der Kapitalgesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach dem Beteiligungserwerb für Kapitalanlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 verwendet werden.
(4) Die Bildung der Rücklage ist nur in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem die Mittel, die Gegenstand der Kapitalanlage sind, der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte in Entwicklungsländern zugeführt worden sind. Zeitpunkt der Zuführung im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 über die Mittel, die Gegenstand der Kapitalanlage sind, erstmals verfügen kann.
(5) Bei der Bemessung der Rücklage sind die Kapitalanlagen nur zu berücksichtigen, soweit die zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder in zum Anlagevermögen eines Gewerbebetriebs gehörendem Grund und Boden oder dem deutschen Erbbaurecht entsprechenden Recht oder in Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Halb- und Fertigwaren) bestehen oder bis zum Ende des zweiten auf die Zuführung folgenden Wirtschaftsjahrs zur Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter verwendet werden. Die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als bei der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte in Entwicklungsländern am Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zuführung der Mittel folgt, gegenüber dem Bestand an Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zuführung der Mittel vorangegangen ist, ein Mehrbestand vorhanden ist.
(6) Bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Entwicklungsländern, bei denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die besondere entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit bestätigt hat, kann bei der Bemessung der Rücklage auch der Teil der zugeführten Mittel berücksichtigt werden, der bis zum Ende des zweiten auf die Zuführung in das Entwicklungsland folgenden Wirtschaftsjahrs zur Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens sechs Jahren an Unternehmen in Entwicklungsländern zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen oder zum Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen in Entwicklungsländern, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllen, verwendet oder in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften des Entwicklungslandes bei der Staatsbank des Entwicklungslandes hinterlegt oder eingelegt wird.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind bei einem beteiligungsähnlichen Rechtsverhältnis mit Unternehmen in Entwicklungsländern, deren Rechtsordnung Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht zuläßt, sinngemäß anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 1 Abs. 7 u. 8: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 F. ab 1981-12-22 +++)