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Verordnung zur Sanktionsbewehrung unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten2 (Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung - EnVKBgV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EnVKBgV

Ausfertigungsdatum: 08.10.2026

Vollzitat:

"Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung vom 8. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 292, S. 8)"

2
Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/740 vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1) geändert worden ist.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2026 +++) 

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EUV 2017/1369 (CELEX Nr: 32017R1369) +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 08.10.2026 I Nr. 292 +++)

Die V wurde als Artikel 2 der V v. 8.10.2026 I Nr. 292 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieser V am 1.11.2026 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b Satz 2 einen Luftkonditionierer nicht richtig liefert,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zuwiderhandelt,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 oder 2 oder Buchstabe e eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ein dort genanntes Gerät nicht richtig bezeichnet,
5.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Luftkonditionierer ein dort genanntes Etikett trägt,
6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Luftkonditionierer mit einer dort genannten Information versehen ist,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass ein Einkanalgerät in der dort genannten Weise bezeichnet wird, oder
9.
als Lieferant entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe a oder c, Absatz 4 Buchstabe a oder c, Absatz 5 Buchstabe b oder g oder Absatz 6 Buchstabe b oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe c oder Absatz 6 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage geliefert wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 5 Buchstabe d oder Absatz 6 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 5 Buchstabe e oder Absatz 6 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass technisches Verkaufsförderungsmaterial einen dort genannten Hinweis umfasst,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt geliefert wird,
6.
entgegen Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a oder f oder Absatz 6 Buchstabe a oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
7.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett angebracht ist,
8.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b oder Absatz 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Anlage mit den dort genannten Informationen vermarktet wird,
9.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
10.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 Buchstabe d oder Absatz 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass technisches Verkaufsförderungsmaterial einen dort genannten Hinweis umfasst,
11.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erster Halbsatz oder Absatz 4 Buchstabe a erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass jedes Angebot eine dort genannte Angabe beinhaltet, oder
12.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 in der Fassung vom 23. Januar 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder g, Absatz 3 Buchstabe a oder c oder Absatz 4 Buchstabe b oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe b oder Absatz 4 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage geliefert wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d oder Absatz 4 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e oder Absatz 4 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis umfasst,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
6.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett angebracht ist,
7.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Anlage mit den dort genannten Informationen vermarktet wird,
8.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
9.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis umfasst,
10.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass in einem dort genannten Angebot eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
11.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b Ziffer i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
3.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer iii nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv oder v oder Buchstabe b Ziffer iv oder v nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,
5.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vi oder Buchstabe b Ziffer vi nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett zur Verfügung gestellt wird,
6.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vii oder Buchstabe b Ziffer vii nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt wird,
7.
entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen wird,
8.
entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen ist,
9.
entgegen Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c oder d oder Nummer 2 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 in der Fassung vom 20. Januar 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett beiliegt oder zur Verfügung gestellt wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt wird oder verfügbar ist,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Unterlage verfügbar gemacht wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine Gebrauchsanweisung bereitgestellt wird,
5.
entgegen Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e oder f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in Werbung oder in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,
6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen wird,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht und eine dort genannte Gebrauchsanweisung enthalten ist, oder
10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Angabe nicht richtig ermittelt oder nicht richtig bestimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt wird,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
6.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen ist,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen versehen ist,
9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
10.
entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
11.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Absatz 2 Buchstabe a oder b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 2 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 2 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation geliefert wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Buchstabe f ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g oder Absatz 2 Buchstabe g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird,
6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen vermarktet wird,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Werbung einen dort genannten Hinweis umfasst,
9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in technischem Werbematerial eine dort genannte Angabe gemacht wird, oder
10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 in der Fassung vom 30. November 2016 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, Absatz 2 Buchstabe a oder b oder Absatz 3 Buchstabe a oder b ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett bereitgestellt wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 3 Buchstabe c oder d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte technische Dokumentation bereitgestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g oder Absatz 3 Buchstabe f oder g ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis enthält,
5.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett versehen ist,
6.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit dort genannten Informationen vermarktet wird,
7.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 2 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial einen dort genannten Hinweis enthält,
8.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass in einem dort genannten Angebot eine dort genannte Angabe gemacht ist,
9.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anlage mit dort genannten Informationen vermarktet wird, oder
10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Ordnungswidrigkeiten zur Verordnung (EU) 2017/1369

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1369 in der Fassung vom 25. Mai 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, ab dem 1. November 2026 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens 15 Jahre aufbewahrt,
4.
entgegen Artikel 6 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
5.
entgegen Artikel 6 Buchstabe c ein anderes Etikett, Zeichen oder Symbol oder eine andere Beschriftung bereitstellt oder ausstellt oder
6.
entgegen Artikel 6 Buchstabe d oder e ein Etikett liefert oder ausstellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein elektronisches Display mit einen dort genannten Energielabel geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
6.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label aufgedruckt oder aufgeklebt ist,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein elektronisches Display ein dort genanntes Label trägt oder dieses Label in dort genannter Weise angehängt oder angebracht ist,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label gut sichtbar ist,
9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
10.
entgegen Artikel 4 Buchstabe d oder e nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
11.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
12.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label trägt,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
9.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2015 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Lichtquelle mit einem dort genannten Label geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g oder i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label bereitgestellt wird,
6.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Lichtquelle ein dort genanntes Label aufweist,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
10.
entgegen Artikel 4 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein vorhandenes Label ersetzt wird,
11.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
12.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
9.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
9.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
9.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
10.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 in der Fassung vom 5. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Etikett geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Etikett bereitgestellt wird,
6.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Etikett trägt oder dieses Etikett in dort genannter Weise angehängt oder angebracht ist,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, oder
9.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 in der Fassung vom 1. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer i ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
6.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
7.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
8.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v oder vi nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
9.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
10.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist,
11.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
12.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, oder
13.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.