Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2015 in der Fassung vom 4. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Lichtquelle mit einem dort genannten Label geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g oder i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label bereitgestellt wird,
- 6.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Lichtquelle ein dort genanntes Label aufweist,
- 8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
- 9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 10.
entgegen Artikel 4 Buchstabe e ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein vorhandenes Label ersetzt wird,
- 11.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
- 12.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.