Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 in der Fassung vom 1. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
- 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer i ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
- 4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät mit einem dort genannten Label geliefert wird,
- 6.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
- 7.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
- 8.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v oder vi nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
- 9.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ab dem 1. November 2026 nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
- 10.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät ein dort genanntes Label aufweist,
- 11.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Etikett und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
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entgegen Artikel 4 Buchstabe c oder d nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält, oder
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als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 5 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.